Arzneimittel-Festbeträge sinken

(cnie) Gesetzlich Krankenversicherte müssen ab 1. April mit einem Anstieg der Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Arzneimitteln rechnen. Wo bisher keine Zuzahlungen anfallen, können dann fünf bis zehn Euro pro Medikament fällig sein, teilt der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit. Grund ist das Absenken von so genannten Festbeträgen (Erstattungshöchstbeträgen).

31.03.2018

Versichertenkarten neben Euromünzen
© Foto: Christian Ohde / Bildagentur-online / dpa
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Die gesetzlichen Krankenkassen versprechen sich durch das Absenken jährliche Einsparungen in Höhe von 105 Millionen Euro. Senken die pharmazeutischen Hersteller ihre Preise nicht parallel ab, kann plötzlich eine Zuzahlungspflicht für die Patienten entstehen.

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Zuzahlungen erhöhen sich seit Jahren

Nach Berechnungen des DAV nehmen die Zuzahlungen für Arzneimittel, die Krankenkassen ihren Versicherten in den Apotheken abverlangen, bereits seit Jahren zu: Im Jahr 2017 waren es schon mehr als 2,1 Milliarden Euro.

Zu den betroffenen Arzneimitteln zählen vor allem starke Schmerzmittel (Betäubungsmittel) mit den Wirkstoffen Fentanyl, Morphin und Oxycodon. Auch häufig von Ärzten verordnete Substanzen wie Prednisolon (Entzündungshemmer) oder Clopidogrel (Blutverdünner) gehören dazu. Des Weiteren wird zum 1. April erstmals für Infliximab (Rheumamittel) ein Festbetrag festgelegt.

Neue Rabattverträge

Zeitgleich zu den kassenübergreifenden Festbetragsanpassungen treten zum 1. April auch kassenspezifische Rabattverträge neu in Kraft, die dazu führen können, dass Patienten sich von ihrem gewohnten Präparat auf ein neues Medikament umstellen müssen.
So haben die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) nach eigenen Angaben mehr als 100 Wirkstoffe mit mehr als zwei Milliarden Euro Umsatz pro Jahr vergeben, darunter der Magensäurehemmer Pantoprazol und das Schmerzmittel Metamizol. Auch die DAK Gesundheit hat Open-Book-Verträge zum 1. April geschlossen.
Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte bereits zum 1. März mehr als 100 Fachlose in Rabattverträgen für die Versorgung ihrer Versicherten vergeben. Durch die Umstellung auf ein anderes Rabattarzneimittel kann sich auch die Zuzahlungshöhe ändern.

Quelle: ABDA

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