Bundesgerichtshof: Zugaben bei Rezepteinlösung bleiben verboten

(dpa/run) Das lang erwartete Urteil ist gefallen: Auch kleine Werbeabgaben wie in den konkreten Fällen ein Brötchen-Gutschein und ein Ein-Euro-Gutschein sind beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig.

06.06.2019

km_rx-Boni
© Foto: FooTToo / Getty Images / iStock
Anzeige

Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Dieses führe nicht zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung, so die BGH-Richter. Auch „geringwertige Werbegaben“ seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.

Aktueller Podcast

Bisher hatte der Bundesgerichtshof Mini-Geschenke bis zu einem Euro trotzdem durchgehen lassen. Damit ist jetzt Schluss. Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin: Einmal gab es Gratis-Brötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Das BGH war als Instanz angerufen worden, da zuvor Gerichte unterschiedlich geurteilt hatten. Während das OLG Frankfurt im „Ofenkrusti-Fall“  der Wettbewerbszentrale Recht gegeben hatte, hatte das Berlin Kammergericht zunächst zugunsten des Apothekers, der Ein-Euro-Gutscheine bei Rezepteinlösung ausgab, geurteilt.

Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

Quelle: Ärzte Zeitung / dpa

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *