Corona: Arbeitsrechtliche Infos für Eltern
Grundsätzlich gilt: Wenn aufgrund des Alters des Kindes eine Betreuung zu Hause notwendig ist, müssen die Mitarbeiterin zunächst alles versuchen, um diese Betreuung anderweitig sicherzustellen. Eine zusätzliche Herausforderung ist dabei, dass die Betreuung durch Großeltern gerade nicht empfohlen wird.
Wenn keinerlei anderweitige Betreuung möglich ist, haben Arbeitnehmer das Recht, ebenfalls zu Hause zu bleiben. In den meisten Fällen besteht dann allerdings kein Anspruch auf Vergütung. Gerade jetzt empfiehlt es sich deshalb, eng im Gespräch mit dem Arbeitgeber zu bleiben und alle Möglichkeiten gemeinsam auszuschöpfen. So können nach Absprache Überstunden abgebummelt oder Urlaubstage genommen werden. Auch im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitsystemen kann der Situation angepasst reagiert werden.
Allerdings gibt es offenbar auf Landesebene vielfach (unterschiedliche) Notfallregelungen bei der Betreuung in Kitas und Schulen für „systemkritische Berufsgruppen“ beziehungsweise Beschäftigte der "kritischen Infrastruktur“ oder "Daseinsvorsorge". Dazu gehört auch der Bereich der Gesundheitsversorgung. Bitte informieren Sie sich dazu auch auf den Internetseiten der zuständigen Landesbehörden beziehungsweise der jeweiligen Apothekerkammer.
Eine Entschädigung gibt es zurzeit noch nicht für den Fall, dass Sie unbezahlt zu Hause bleiben müssen.
Quelle: Adexa, Christiane Eymers -Fachanwältin für Arbeitsrecht