FAQ E-Rezept

(cnie) Ärztinnen und Ärzte sind ab 01. Januar 2024 verpflichtet, E-Rezepte auszustellen. Wir haben für Sie ein paar wichtige apothekenrelevante Aspekte rausgegriffen, zum Beispiel, was Korrekturen am E-Rezept betrifft.

22.12.2023

E-Rezept App
© Foto: Jens Kalaene / dpa / picture alliance
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Wer kann das E-Rezept nutzen?

Zunächst wurde das E-Rezept für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt. Seit September 2023 können auch erste Privatversicherte E-Rezepte einlösen, vorausgesetzt, sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die das unterstützt. Da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte haben, funktioniert das Einlösen bisher per App oder Ausdruck.

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Das elektronische Rezept wird laut Gematik im ersten Schritt für alle Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbindlich. Darüber hinaus gibt es weitere Verordnungen, die elektronisch möglich sind. Hier finden Sie eine Übersicht.

Das können Ärztinnen bzw. Ärzte per E-Rezept verschreiben noch nicht möglich
  • anwendungsfertige Zytostatika-Rezepturen 
  • Betäubungsmittel
  • apothekenpflichtige Arzneimittel
  • bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung
  • Blutprodukte, die ausschließlich in der Apotheke abgegeben werden können
  • digitale Gesundheitsanwendungen
  • Einzelimporte
  • Dosierautomaten für Substitutionstherapie
  • Entlassrezepte
  • Hilfsmittel
  • Esketamin zur intranasalen Anwendung
  • Krankentransporte
  • Verordnungen im Rahmen von künstlicher Befruchtung nach §27a SGBV
  • sonstige Produkte (z. B. Verbandmittel oder Blutzucker-Teststreifen)
  • Sprechstundenbedarf 
  • Soziotherapie
  • T-Rezepte

Quelle: E-Rezept: Übersicht für Praxen / Gematik GmbH Dezember 2023

Und was ist mit Medizinprodukten?

Medizinprodukte können aktuell noch nicht per E-Rezept verschrieben werden. Für Stationsbedarf (z. B. Spritzen, Ultraschall-Gel, Stauschläuche) ist kein E-Rezept geplant.

Wie lassen sich E-Rezepte korrigieren?

Damit der Korrektur-Prozess bei Lieferengpässen schnell ablaufen kann, empfiehlt die Gematik in einer Checkliste Apotheken folgendes Vorgehen:

  • Die Apotheke gibt das ursprüngliche E-Rezept in der Warenwirtschaft wieder frei, sodass das E-Rezept wieder löschbar ist.
  • Wenn Sie die Praxis telefonisch erreichen, schildern Sie das Problem.
  • Stimmen Ärztin beziehungsweise Arzt einer Korrektur zu, löscht die Arztpraxis das ursprüngliche E-Rezept und erstellt ein neues E-Rezept mit dem Medikament, das die Apotheke liefern kann.
  • Das neu erstellte E-Rezept sollte von der Ärztin oder dem Arzt sofort signiert werden.
  • Sobald das neue E-Rezept signiert und in der Telematikinfrastruktur hinterlegt ist, wird die Gesundheitskarte erneut in das Kartenlesegerät der Apotheke gesteckt.
  • Danach können Sie das neue E-Rezept abrufen und beliefern.

Wie sollten PTA vorgehen, wenn die Arztpraxis nicht erreichbar ist? Alternativ zum Telefonanruf können Sie den Korrekturbedarf über die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) an die Arztpraxis samt Rezept-ID des betroffenen E-Rezepts senden. Sobald die Arztpraxis das E-Rezept neu ausgestellt hat, kann sie den neuen Rezeptcode per KIM der Apotheke übermitteln. Sie übernehmen den Rezeptcode in die Kasse und können das E-Rezept abrufen und beliefern.

Sollte eine Übermittlung des neuen E-Rezepts über KIM nicht möglich sein, gibt es zwei Wege, wie der neue Rezeptcode zu Ihnen in die Apotheke gelangt:

  • Weg A: Sie kontaktieren die Kundin beziehungsweise den Kunden und bitten sie/ihn, mit der Gesundheitskarte erneut in die Apotheke zu kommen, um das neue E-Rezept einzulösen.
  • Weg B: Die Kundin beziehungsweise der Kunde sieht das neue E-Rezept in der App und weist es der Apotheke zu.
ABDA beantwortet Fragen zum E-Rezept

Was ist der Abgabedatensatz, wofür ist die Quittung beim E-Rezept und was passiert bei einem Server-Ausfall? Die ABDA beantwortet im Mitgliederbereich grundlegende Fragen zu elektronischen Verordnungen. Das FAQ-Dokument wird regelmäßig aktualisiert.

Wie werden E-Rezepte abgerechnet?

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen wird das E-Rezept direkt zwischen Apotheke und Abrechnungszentrum beziehungsweise Krankenkasse abgerechnet. Wenn Sie das Arzneimittel an die Kundschaft übergeben haben, erhält Ihre Apotheke eine Bestätigung vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur. Mit dieser Bestätigung können Sie das E-Rezept gegenüber den Krankenkassen abrechnen. 

Das Kopieren der Verordnung, damit Privatversicherte diese bei verschiedenen Kostenträgern einreichen können, entfällt. Nutzen Privatversicherte die E-Rezept App, können Sie den Kostenbeleg digital darin bereitstellen, sofern die Versicherten dazu in der App eingewilligt hat. Sonst drucken Sie den Beleg aus. Privatversicherte können den Kostenbeleg dann wie bisher an verschiedene Kostenträger weiterleiten.

Quelle: Gematik GmbH / Ärzte Zeitung / dpa / ABDA

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