In den Startlöchern: das Wiederholungsrezept
Mit dem gesondert gekennzeichneten Rezept erhält der Patient nach erstmaliger Belieferung bis zu drei weitere Male das verordnete Arzneimittel, ohne dass der Arzt ein neues Rezept ausstellen muss. Wie oft das Medikament tatsächlich abgegeben werden darf, vermerkt der Arzt auf dem Rezept.
Nach Angaben der ABDA dürfen Wiederholungsrezepte bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Auch hier legt der Arzt die Gültigkeitsdauer letztendlich fest. Fehlt die Angabe auf dem Rezept, sieht die Arzneimittelverschreibungsverordnung eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten vor.
Insbesondere chronisch kranke Patienten, die gut auf ein Arzneimittel eingestellt sind, können durch das Wiederholungsrezept Zeit und Aufwand sparen.
Aktualisierung vom 28.2.2020
Auf Nachfrage von DAS PTA MAGAZIN teilte die ABDA Folgendes mit: "[...] Wie genau solch ein Wiederholungsrezept aussehen muss, ist jedoch weiterhin Gegenstand von laufenden Verhandlungen zwischen den Krankenkassen (GKV), den Ärzten (KBV) und den Apothekern (DAV), die in der Sache strittig sind. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist deshalb der Auffassung, dass Ärzte bis zum Herstellen einer Einigung kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept ausstellen sollten. Der DAV wird seine Landesapothekerverbände informieren, sobald ein Abrechnungsverfahren konsentiert ist."
Übrigens: Im Bundesgesetzblatt heißt es mit Blick auf Tierarzneimittel: "Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig."
So steht es im Gesetz
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 31 Absatz 1b: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden."
Quelle: Abda, Ärzteblatt, Ärzte Zeitung, Buzer, Bundesgesetzblatt
Kommentar von Susanne Hielscher
Genau die gleichen Fragen hätte Ich auch gerne beantwortet!