In den Startlöchern: das Wiederholungsrezept

(kib) Mit dem kurz vor Weihnachten beschlossenen Masernschutzgesetz hat der Bundesrat gleichzeitig den Weg für ein Wiederholungsrezept geebnet. Ab 1. März kann dieses bei Ihnen in der Apotheke auftauchen.

19.02.2020

Arzt reicht Rezept herüber
© Foto: Dron / stock.adobe.com
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Mit dem gesondert gekennzeichneten Rezept erhält der Patient nach erstmaliger Belieferung bis zu drei weitere Male das verordnete Arzneimittel, ohne dass der Arzt ein neues Rezept ausstellen muss. Wie oft das Medikament tatsächlich abgegeben werden darf, vermerkt der Arzt auf dem Rezept.

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Nach Angaben der ABDA dürfen Wiederholungsrezepte bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Auch hier legt der Arzt die Gültigkeitsdauer letztendlich fest. Fehlt die Angabe auf dem Rezept, sieht die Arzneimittelverschreibungsverordnung eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten vor.

Insbesondere chronisch kranke Patienten, die gut auf ein Arzneimittel eingestellt sind, können durch das Wiederholungsrezept Zeit und Aufwand sparen.

Aktualisierung vom 28.2.2020

Auf Nachfrage von DAS PTA MAGAZIN teilte die ABDA Folgendes mit: "[...] Wie genau solch ein Wiederholungsrezept aussehen muss, ist jedoch weiterhin Gegenstand von laufenden Verhandlungen zwischen den Krankenkassen (GKV), den Ärzten (KBV) und den Apothekern (DAV), die in der Sache strittig sind. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist deshalb der Auffassung, dass Ärzte bis zum Herstellen einer Einigung kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept ausstellen sollten. Der DAV wird seine Landesapothekerverbände informieren, sobald ein Abrechnungsverfahren konsentiert ist."

Übrigens: Im Bundesgesetzblatt heißt es mit Blick auf Tierarzneimittel: "Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig." 

So steht es im Gesetz

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 31 Absatz 1b: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden."

Quelle: Abda, Ärzteblatt, Ärzte Zeitung, Buzer, Bundesgesetzblatt

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2 Kommentare

20.02.2020 - 20:45 Uhr
Kommentar von Susanne Hielscher

Genau die gleichen Fragen hätte Ich auch gerne beantwortet!


19.02.2020 - 20:16 Uhr
Kommentar von Sonja Sjurtz

Zum Wiederholungsrezept, dass ich für eine sehr sinnvolle Sache halte: Es ist Mitte Februar und ab dem 01.03. soll es soweit sein: Es wäre ja toll, wenn man mal langsam ein paar Details erfahren würde. Wie genau soll so ein Rezept aussehen, "besonders gekennzeichnet" ist ja erstmal interpretationsfähig. Und wie soll dann bitte die Abrechnung ablaufen? Mit Fotokopien? Warten, bis alle Packungen abgeholt sind und in Vorleistung treten? Und wenn das so wäre: wie bedruckt man das dann? Fragen über Fragen...

Antwort der Redaktion

Sehr geehrte Frau Sjurtz, vielen Dank für Ihre berechtigten Fragen. Derzeit herrschen noch viele Unklarheiten, wie das Wiederholungsrezept in der Praxis umgesetzt werden soll. Unsere Nachfrage bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ergab, dass die Verhandlungen zum Wiederholungsrezept mit dem GKV-Spitzenverband noch nicht abgeschlossen sind. Die ABDA hat auf Nachfrage von DAS PTA MAGAZIN nicht reagiert. Sollten konkrete Hinweise für die Apothekenpraxis klar sein, erfahren Sie es natürlich in unseren News auf www.das-pta-magazin.de. Ihre Redaktion von DAS PTA MAGAZIN