06461110: Mit dieser PZN können Botendienste abgerechnet werden
Der Meldung zufolge haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen am 29. April beschlossen, dass die Abrechnung des Botendienstes über die Sonder-Pharmazentralnummer 06461110 erfolgen soll. Laut Pharmazeutischer Zeitung kann die Nummer für alle Rezepte ab dem 22. April (Zeitpunkt des Inkrafttretens der „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“) genutzt werden.
Die Sonder-PZN 06461110 wird dazu in das PZN-Feld eingetragen. Im Feld "Faktor" ist die Ziffer 1 zu verwenden; im Feld "Taxe" der Betrag 5,95. Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist laut DAV dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.
Mit dem Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser sei abgestimmt, dass eine Umsetzung umgehend durch das jeweilige Systemhaus vorgenommen werde. Die Apothekenrechenzentren und ABDATA sollen ebenfalls informiert sein.
Sollte die Software das Sonderkennzeichen nicht anzeigen, empfiehlt der DAV, die Sonder-PZN manuell auf dem Verordnungsblatt aufzutragen. Auch dann müsse aber die Taxe für den Botendienst (5,95 Euro brutto) im aufgedruckten Gesamt-Brutto enthalten sein.
Noch nicht geklärt zwischen DAV und Kassen sind hingegen die Abrechnungsmodalitäten für die einmalige Pauschale in Höhe von 250 Euro.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung