Ab 2025 kommt die „ePA für alle“
Kernelement des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz) ist die Einführung der ePA. Jeder gesetzlich Krankenversicherte soll bis zum 15. Januar 2025 eine ePA erhalten. Es sei denn, er widerspricht. Auch private Krankenversicherungen können eine ePA anbieten.
Opt-out als Erfolgsgarant
Als wählbares Angebot wurde die ePA bereits 2021 eingeführt. Doch bislang hat nur etwa ein Prozent der gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Akte, berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Mit dem Opt-out-Verfahren soll es nun gelingen, die ePA flächendeckend auszurollen.
Der Versicherte entscheidet, wer auf welche Daten zugreifen darf
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten vor Bereitstellung der ePA ausführlich zu informieren. Diese haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, wenn sie keine elektronische Patientenakte wünschen. Auch wenn die Akte bereits angelegt ist, können die Versicherten bei ihrer Kasse Widerspruch einreichen. Grundsätzlich entscheiden die Versicherten, wer auf welche Daten in ihrer Akte zugreifen darf.
Welche Daten werden erfasst?
Die ePA soll zunächst unter anderem für den digital gestützten Medikationsprozess, später auch für eine Patientenkurzakte, Krankenhausentlassbriefe und Laborbefunde verwendet werden. Der elektronische Medikationsplan und auch die Notfalldaten sollen künftig ebenfalls in der ePA abgelegt sein.
Wer gibt Daten ein?
Die ePa wird von allen in der Gesundheitsversorgung Tätigen befüllt werden. Als von Ärztinnen und Ärzten in Praxen und Krankenhäusern, aber unter anderem auch in der Apotheke.
Wie können Versicherte auf die Daten zugreifen?
Versicherte können über die ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre ePA zugreifen und ihre Daten verwalten. Es ist auch möglich, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter (z. B. nahen Angehörigen) den ePA-Zugriff zu ermöglichen.
Für Menschen ohne Smartphone wird darüber hinaus eine Einsichtnahme der ePA auf Terminals in ausgewählten Apotheken möglich.
FAQ Digital-Gesetz
Warum wird die ePA eingeführt? Wie geht es mit dem E-Rezept weiter? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums in einem FAQ zum Digital-Gesetz.
Neuerungen beim E-Rezept
Neben dem Kernthema ePa beinhaltet das Digital-Gesetz unter anderem weitere Vorgaben zum E-Rezept. Mit dem Digital-Gesetz wird es den Krankenkassen ermöglicht, die ePA-App für den Empfang und den Zugriff auf E-Rezepte zu erweitern.
E-Rezepte oder deren Zugangsdaten dürfen aber nur über die Telematikinfrastruktur transportiert werden. Der Weg an ihr vorbei, zum Beispiel per SMS oder E-Mail, ist nicht gestattet.
Für das E-Rezept gibt es kein Opt-out, da es das bisherige Papierrezept vollständig ersetzen wird. Patientinnen und Patienten, die zur Einlösung keine App nutzen wollen, können ihre eGK zur Einlösung nutzen oder die Zugangsdaten zu ihrem E-Rezept auch als Papierausdruck erhalten.
Darüber hinaus werden sie die Möglichkeit haben, der automatischen Übermittlung der Medikationsinformationen aus dem E-Rezeptfachdienst in die ePA zu widersprechen.
Telemedizin
Das neue Gesetz hat zudem zum Ziel, Videosprechstunden und andere telemedizinische Anwendungen stärker zum Einsatz kommen zu lassen und strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Erkrankte (DMP) mit digitalisierten Versorgungsprozessen anzubieten.
Dazu soll assistierte Telemedizin künftig auch von Apotheken angeboten werden können. Hier können sich Patientinnen und Patienten dann virtuell zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und gegebenenfalls anleiten lassen.
Daten für Forschungszwecke
Mit dem zweiten Gesetz – dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz) – soll vor allem die Nutzung von Therapiedaten für die Forschung erleichtert werden. Die auf der ePA gespeicherten Gesundheitsdaten sollen dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Verfügung gestellt werden, sofern der Versicherte nicht widerspricht. Die Daten sollen ausschließlich zur Forschung und nur nach Antrag genutzt werden dürfen.
Außerdem dürfen Kranken- und Pflegekassen nach dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz Daten aus der ePA nutzen, um ihre Versicherten auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder auf Früherkennungsuntersuchungen aktiv anzusprechen.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesgesundheitsministerium