Ab Januar: BtM-Abgabebelege nur noch elektronisch
Für jede Abgabe eines Betäubungsmittels (BtM) muss ein elektronischer Abgabebeleg erstellt werden. Das regelt die BtM-Binnenhandelsverordnung. Für Apotheken und tierärztliche Hausapotheken endet die bisher geltende Übergangsfrist zum 31. Dezember 2023.
Das heißt, sie müssen ab Jahresbeginn den BtM-Abgabebelege elektronisch erstellen und an die Bundesopiumstelle übermitteln. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Betäubungsmittel an einen anderen Erlaubnisinhaber abgegeben wird. Also zum Beispiel, wenn ein BtM an den Großhandel zurückgeschickt oder ein BtM innerhalb des Filialverbundes an eine andere Filiale abgegeben wird.
Zwei Verfahren
Abgabebelege können zum einen über das elektronische Belegverfahren (E-Belegverfahren) übermittelt werden. Zum anderen kann das Formularserver-Belegverfahren genutzt werden. Doch welches sollen Apotheken nutzen?
Meldung über den Formularserver
Das Formularserver-Belegverfahren ist für Abgebende gedacht, die nur vereinzelt BtM abgeben. Hierunter fallen insbesondere Apotheken und tierärztliche Hausapotheken sowie kleinere Händler, Hersteller und wissenschaftliche Einrichtungen.
Der Abgebende gibt die erforderlichen Daten online in ein Formular ein und übermittelt die Abgabemeldung per Mausklick an die Bundesopiumstelle. Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind weiterhin als Papierdokumente auszudrucken und zusammen mit dem Betäubungsmittel zu versenden.
Für die Erstellung von BtM-Abgabebelegen über den Formularserver werden Zugangsdaten benötigt. Diese können per E-Mail unter Angabe der BtM-Nummer, des Namens und der Adresse der Apotheke sowie der Kontaktdaten des Beantragenden angefordert werden.
E-Belegverfahren
Das E-Belegverfahren richtet sich hingegen an Einrichtungen, die in großem Umfang am BtM-Verkehr teilnehmen (z. B. pharmazeutischen Großhandelsbetriebe, große Herstellbetriebe). BtM-Abgabemeldungen und Lieferscheindoppel werden hier elektronisch über einen FTP-Server an die Bundesopiumstelle übermittelt.
Auch bei diesem Verfahren sind Empfangsbestätigung und Lieferschein weiterhin durch den Abgebenden als Papierdokumente auszudrucken und zusammen mit dem BtM zu versenden.
Quelle: BfArM