Ab Januar muss der Name auf den Kassenbon
Neben dem Namen der Person muss der Kassenbon folgende Daten enthalten:
- Art des Rezepts
- Art der Leistung (z. B. Name des Medikaments)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
In einem Schreiben an die Finanzbehörden weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2024 noch nicht beanstandet werden sollen, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg steht. Verpflichtend werden die Angaben erst für das Jahr 2025.
Name auf jeden Bon?
Sollten Apotheken also auf alle Kassenbons die Namen der Versicherten drucken? Besser nur auf den expliziten Wunsch der Kundin beziehungsweise des Kunden, riet bereits zum Start der Bonpflicht 2020 die Apothekerkammer Berlin. Denn andernfalls müssten alle in der Apotheke verbleibende Bons datenschutzkonform geschreddert werden.
Darüber hinaus können sich Kundinnen und Kunden mit Kundenkarte schon seit längerem eine Übersicht über die gesamten Gesundheitsausgaben eines Jahres in der Apotheke ausdrucken lassen. Diese umfasst dann auch den Namen und kann mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastung durch Medikamentenkosten
Krankheitskosten (z. B. für Medikamente) können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Bisher musste als Nachweis die Verordnung für das Arzneimittel eingereicht werden.
Durch das E-Rezept fällt dieser Nachweis auf Papier weg. Deshalb passt das Bundesfinanzministerium die Regeln an und fordert als Nachweis den personalisierten Kassenbeleg aus der Apotheke beziehungsweise die Rechnung der Versandapotheke für das Medikament.
Quelle: Bundesfinanzministerium / Apothekerkammer Berlin