Abgabe von Chemikalien

(fast) Seit 1. Januar 2019 gilt eine neue Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung. Der Eintrag zu den Stoffen Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, Kaliumnitrat, Kaliumpermanganat und Natriumnitrat und die damit verbundenen Anforderungen an die Abgabe wurden aufgehoben. Darauf weist die Abda in einer Mitteilung hin.

18.01.2019

Reagenzgläser, gefüllt mit bunter Flüssigkeit, die in einem schwarzen Halter stehen.
© Foto: Franz Pfluegl - stock.adobe.com
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Die Stoffe fallen jedoch aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften (Gefahrenpiktogramm GHS03) auch weiterhin unter die neue Anlage 2 (Eintrag 2, Nr. 1). Es entfallen damit lediglich die Pflicht zur Dokumentation im Abgabebuch und das Verbot der Abgabe auf dem Versandweg. Auch zukünftig bleibt die Selbstbedienung bei diesen Chemikalien verboten, bei der Abgabe dürfen keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung bestehen, der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt und vom Abgebenden über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet werden. Der Abgebende benötigt darüber hinaus ab 1. Juni 2019 den Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV.

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Die bekannten Übersichten über die Abgabevorschriften an private und berufliche Verwender wurden an die neue Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung angepasst. Stoffe, die ab 1. Juni 2019 nur noch mit Sachkundenachweis abgegeben werden dürfen, tragen eine entsprechende Fußnote. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Abda.

Quelle: ABDA

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