Abgabe von Chemikalien
Die Stoffe fallen jedoch aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften (Gefahrenpiktogramm GHS03) auch weiterhin unter die neue Anlage 2 (Eintrag 2, Nr. 1). Es entfallen damit lediglich die Pflicht zur Dokumentation im Abgabebuch und das Verbot der Abgabe auf dem Versandweg. Auch zukünftig bleibt die Selbstbedienung bei diesen Chemikalien verboten, bei der Abgabe dürfen keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung bestehen, der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt und vom Abgebenden über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet werden. Der Abgebende benötigt darüber hinaus ab 1. Juni 2019 den Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV.
Die bekannten Übersichten über die Abgabevorschriften an private und berufliche Verwender wurden an die neue Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung angepasst. Stoffe, die ab 1. Juni 2019 nur noch mit Sachkundenachweis abgegeben werden dürfen, tragen eine entsprechende Fußnote. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Abda.
Quelle: ABDA