Änderungen in der Verschreibungspflicht

(kib) Ende März wurde die 17. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie betreffen unter anderem Diclofenac, Hydrocortison und Levocetirizin.

04.04.2019

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© Foto: valdis torms / stock.adobe.com
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So sind Diclofenac-Pflaster zum äußeren Gebrauch ohne weiteren Zusatz arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Wirkstoffmenge bis zu 140 Milligramm je abgeteilter Arzneiform seit dem 1. April nicht mehr verschreibungspflichtig.

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Auch „Hydrocortison und seine Ester“ dürfen nun „in einer Konzentration von 0,2 Prozent Hydrocortisonacetat in Kombination mit Natriumbituminosulfonat (hell) und in Packungsgrößen bis zu 20 Gramm zur kurzzeitigen Anwendung zur Behandlung nicht infizierter, leicht ausgeprägter entzündlicher, allergischer oder juckender Hauterkrankungen, […]“ ohne Rezept abgegeben werden.

Das gilt auch für Levocetirizin in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von fünf Milligramm je abgeteilter Form für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr.

Für die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin gibt es Änderungen, was die Höchstmenge je Verschreibung betrifft. Hier darf die Höchstmenge von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die genannten Wirkstoffe enthalten, für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen. Die Verschreibungen sind nur bis zu sechs Tage nach der Ausstellung gültig.

Die Veröffentlichung der 17. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung finden Sie hier.

Quelle: Bundesgesetzblatt

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