Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschüsse nutzen

(cnie) In Kleinbetrieben beteiligen sich nach Ansicht der Apothekengewerkschaft Adexa noch zu wenige Beschäftigte an der betrieblichen oder tariflichen Altersvorsorge. Eine vertane Chance: Viele Apothekenangestellte hätten nach Tarifvertrag sogar höhere Ansprüche als vom Gesetzgeber ab 2019 vorgesehen.

07.01.2019

Frau und Sparschwein
© Foto: Jeanette Dietl / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
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Seit Anfang 2018 versucht die Regierung mit ihrem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) attraktiver zu machen. Die Adexa erklärt, was dahinter steckt.

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Mit dem BRSG sollten Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen stärker verbreitet werden. Zuvor nutzten weniger als drei von zehn Angestellten in Kleinbetrieben mit bis zu neun Beschäftigten die Altersvorsorge per Gehaltsumwandlung.

Die wichtigsten Punkte des BRSG im Überblick
  • Der Förderrahmen wurde von vier Prozent auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erweitert. Im Jahr 2019 entspricht das 6432 Euro. Die Sozialversicherungsfreiheit aller Beiträge liegt weiterhin bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. 
  • Ein Ziel des Gesetzes ist, Angestellte bis maximal 2200 Euro Bruttoeinkommen im Monat gezielt zu fördern. Das geht so: Bei neuen Verträgen mit Arbeitgeberbeiträgen von 240 bis 480 Euro im Jahr erstattet der Bund dem Betrieb davon 30 Prozent. Das gilt auch für Apotheken.
  • Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 1.1.2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden.
  • Ruhen Verträge zur bAV (das kann etwa während der Eltern- oder Pflegezeit passieren), können Angestellte für jedes Jahr ohne Gehalt eine freiwillige Nachzahlung in Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze leisten.
  • Alle Angestellte eines Betriebs werden zur bAV angemeldet. Wer nicht daran teilnehmen möchte, muss aktiv widersprechen. Voraussetzung für dieses „Opting out“-Modell ist ein bestehender Tarifvertrag.
  • Zusätzliche Einzahlungen von maximal vier Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr sind möglich. Das Modell vereinfacht frühere, deutlich komplexere Regelungen.

Bei allen ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossenen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags in den Vorsorgevertrag einzahlen, da sie selbst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20 Prozent dieses Betrags einsparen. Für Altverträge greift die Zuschusspflicht erst ab 2022. Viele Apothekenangestellte hätten aber schon heute bessere Konditionen, teilt die Adexa mit.

Denn schon seit 2012 gilt in allen Kammerbezirken mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen für tarifgebundene Mitarbeiter ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Machen Angestellte davon Gebrauch, erhalten sie neben einem Arbeitgeberbeitrag auch einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrags.

Quelle: Adexa

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