Ambulante orthomolekulare Therapie nicht auf Kassenkosten

(fl/kib) Nahrungsergänzungsmittel und Obst gibt es nicht auf Kassenkosten und damit auch keine ambulante orthomolekulare Therapie. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart.

06.09.2024

Weiße Kapseldose ohne Aufschrift, eine Erdbeere sowie rosafarbene Tabletten mit Bruchkerbe im Vordergrund
© Foto: cirquedesprit / stock.adobe.com
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Gesetzlich Krankenversicherte können die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel und vitaminreiches Obst nicht erstattet bekommen. Damit kann auch die ambulante orthomolekulare Therapie mit begleitender Labordiagnostik, die insbesondere auf der Gabe von Vitaminen und Spurenelementen beruht, nicht als Kassenleistung beansprucht werden, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart. Die von Linus Pauling entwickelte alternativmedizinische Methode ist bisher vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht anerkannt. 

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Der Rechtsfall

Der an paranoider Schizophrenie und an Depression erkrankte Kläger hatte Anfang 2020 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die „Übernahme orthomolekularer Medikamentenkosten und Diäternährung“ beantragt. Die bisher selbst getragenen Kosten könne er wegen Mittellosigkeit nicht mehr aufbringen. Die Therapie habe zu einer Linderung seiner Beschwerden und einer zunehmenden psychischen Stabilität geführt.

Kein Obst auf Kassenkosten

Darüber hinaus machte der Kläger 26,51 Euro für den Einkauf von vitaminreichen Früchten wie Heidelbeeren, Kiwis, Orangen und Mangos geltend. Er legte Behandlungsempfehlungen US-amerikanischer Einrichtungen vor, die entsprechend der orthomolekularen Therapie die Einnahme bestimmter Nahrungsmittel, Mineralstoff- und Vitaminpräparate vorsehen.

Das Urteil

Das LSG urteilte, dass der Kläger weder für die orthomolekulare Therapie und eine vierteljährliche Labordiagnostik noch für den Obsteinkauf eine Kostenerstattung verlangen könne. Die Therapie beruhe auf der Gabe von Vitaminen und Nahrungsergänzungsmitteln. Die Versorgung damit gehöre aber nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Allenfalls bilanzierte Diäten wie Sondennahrung könnten von der Krankenkasse ausnahmsweise übernommen werden. Die strittigen Substanzen gehörten nicht dazu. Auch der zuständige G-BA habe die alternativmedizinische Methode nicht anerkannt. Eine vertragsärztliche Verordnung habe der Kläger nicht vorgelegt.

Quelle: Ärzte Zeitung

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