Antimikrobielle Wundauflagen weiter erstattungsfähig - oder doch nicht?
aktualisiert am 09.12.2024Der BVMed teilte Anfang Dezember in einer Pressemitteilung mit, dass sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach mit seiner Empfehlung in einem Schreiben vom 29. November 2024 an den GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände gewandt hat. Darin sprach er sich, dem Bundeverband zufolge, für eine Fristverlängerung aus. Die eigentliche Übergangsfrist wäre zum 2. Dezember ausgelaufen.
KBV rät derzeit von Verordnung ab
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rät Ärztinnen und Ärzten derzeit von der Verordnung "Sonstiger Produkte zur Wundversorgung" ab. Aus Sicht der KBV besteht für Verordnende das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress.
Denn nach Informationen der KBV werden – entgegen anders lautender Pressemitteilungen – der GKV-Spitzenverband beziehungsweise einige Mitgliedskassen dem Appell von Lauterbach zur Fristverlängerung nicht folgen. Im Gegenteil: Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung hätten bereits einzelne Krankenkassen auf die fehlende Verordnungsfähigkeit entsprechender Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen.
Daher sollten laut KBV bis zu einer Klärung besser keine entsprechenden Produkte zu Lasten der GKV verordnet werden.
Mittelung KBV, Stand: 09.12.2024
Die Bundesregierung wollte diese Übergangsregelung um weitere 18 Monate verlängern, teilt die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit. Doch wegen des Bruchs der Regierungskoalition kam es nicht mehr dazu. Nun sollen die bisher geltenden Erstattungsregelungen bis zum 2. März 2025 gelten.
Nach Ablauf dieser Frist müssen die Hersteller von beispielsweise antimikrobiell wirkenden Silber- oder Polyhexanid-haltigen Wundauflagen oder Hydrogelen, die aktiv in die Wundheilung eingreifen (direkter Wundkontakt, Abgabe eines Stoffes in die Wunde) einen Nachweis über deren speziellen Nutzen erbringen. Nur dann kann das Produkt auf Antrag in die Anlage Va der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) aufgenommen werden. Das ist Voraussetzung für die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings kann dies wegen der fehlenden Bewertungskriterien und einem laufenden Verfahren des IQWiG zu den geforderten Studiennachweisen aktuell nicht erfolgen, teilt der BVMed mit.
Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie
In Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie werden Produktgruppen für Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung näher spezifiziert:
- Eindeutige Verbandmittel (z. B. Kompressionsbinden, Saugkompressen, Fixiermaterial wie Heftpflaster und Verbandklämmen)
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (z. B. Salbenkompressen, aktivkohlehaltige Wundauflagen, Superabsorber und silberhaltige Wundauflagen, sofern das Silber keinen direkten Wundkontakt hat oder in die Wunde abgegeben wird)
- Sonstige Produkte der Wundbehandlung (aktiver Einfluss auf Abläufe der Wundheilung: z. B. Hydrogele in Tuben, Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung)
Die Nachweispflicht besteht ausschließlich für die sonstigen Produkte der Wundheilung. Denn sie zählen per Definition nicht als Verbandmittel.
Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, BVMed, G-Ba, KBV