Apothekenangestellte sind vor Zwölf-Tages-Schichten geschützt

(cnie) Aktuelle Medienberichte zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) haben viele Angestellte im Apothekenbereich aufgeschreckt. In dem Urteil geht es um die Auslegung einer EU-Richtlinie zur Arbeitszeit, wonach innerhalb eines Sechs-Tages-Zeitraums ein Ruhetag liegen muss.

10.11.2017

Arbeitszeit
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Der EuGH hat festgestellt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, dass diese Ruhetage gleichmäßig verteilt sind, sondern dass auch wie folgt gestaffelt werden kann: frei – sechs Tage Arbeit – sechs Tage Arbeit – frei. Damit müssten Beschäftigte gegebenenfalls auch zwölf Tage am Stück arbeiten.

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Die Apothekengewerkschaft stellt klar, dass dieses Urteil die meisten Apothekenangestellten in Deutschland nicht betrifft. Zum einen gibt es nach dem Arbeitszeitgesetz ein grundsätzliches Verbot für Sonntagsarbeit. In Betrieben mit Wechselschichten oder Betrieben, in denen auch Sonntagsarbeit erforderlich ist (z. B. Krankenhäuser), kann auch Sonntagsarbeit zulässig sein. Dann muss aber ein Ersatzruhetag gewährt werden. Der Ersatzruhetag muss im Anschluss an eine Ruhezeit gewährt werden. Mindestruhezeit pro Woche sind 35 Stunden.  Außerdem müssen 15 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei bleiben.

Die Apothekenangestellten sind durch die Ladenschlussgesetze der Länder geschützt, die nur in Ausnahmefällen Sonntagsöffnung zulassen. Wer sonntags arbeiten muss, bekommt dann innerhalb von zwei Wochen den Ersatzruhetag und den nächsten Sonntag. In Ausnahmefällen wäre es aber auch hier möglich, einmal zwölf Tage durchzuarbeiten.

Im Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein) sind die Mitarbeiter durch die 40-Stunden-Woche noch einmal besonders geschützt.

Quelle: Adexa

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