Apothekerkammer Nordrhein siegt vor Gericht gegen Online-Marktplatz

(cnie) Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Apothekenplattform DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein ist das Landgericht Karlsruhe der Argumentation der Apothekerkammer gefolgt. Die Richter betonen im Urteil, dass die sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln im Allgemeininteresse liege.

12.12.2022

Computermaus zwischen bunten Medikamenten
© Foto: Les Cunliffe / Getty Images / iStock
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Die Versandapotheke aus den Niederlanden hatte Apotheken in Deutschland angeboten, gegen eine Monatsgebühr von 399 Euro und zehn Prozent Transaktionsgebühr pro OTC-Verkauf auf dem Online-Marktplatz präsent zu sein. Im Herbst vergangenen Jahres hatte die Apothekerkammer Nordrhein das Unternehmen abgemahnt. Dagegen klagte DocMorris und die Kammer erhob Widerklage.

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Am 08.12. hatte das Landgericht entschieden, dass das Verkaufsmodell der Plattform angesichts der Regelungen in § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1a ApoG nicht zulässig sei. In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht: Die Versorgung der Bevölkerung mit wohnortnahen Apothekendienstleistungen kann gefährdet sein, wenn wirtschaftlicher Druck auf die niedergelassenen Apotheken entsteht. Sind solche Marktplätze wie derjenige der Klägerin erst einmal am Markt etabliert, stehen Apotheker (...) vor der Wahl, sich entweder an entsprechenden Geschäftsmodellen zu beteiligen oder Verschreibungen zu verlieren."
DocMorris kann das Urteil durch Berufung zum Oberlandesgericht anfechten.

Hier finden Sie die Stellungsnahme der Apothekerkammer Nordrhein und hier die Urteilsbegründung des Landgerichts Karlsruhe.

Quelle: Apothekerkammer Nordrhein / Landgericht Karlsruhe

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