Arbeitsrechtliches für die närrische Zeit

(kib) Die fünfte Jahreszeit steuert auf ihren Höhepunkt zu. Doch wie sieht es aus, wenn die Apotheke schließt, man selbst aber lieber arbeiten würde, als zu mitzufeiern?

27.02.2025

Karnevalumzug: Gruppe von Menschen aus Clowns verkleidet
© Foto: slop / stock.adobe.com
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Karnevals- oder Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage. Dann wäre die Frage einfach zu klären, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei der Apothekengewerkschaft Adexa. So sei es in aller Regel die Entscheidung der Apothekenleitung, die Apotheke zu schließen.

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Überstunden abbauen

Im Rahmen eines Jahresarbeitszeitkontos könnte die Arbeitszeit für diese Woche anders verteilt werden, solange die Untergrenze von 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingehalten ist, erklärt Hansen.

Ebenso könne, sofern Überstunden vorhanden sind, die Freistellung erklärt werden. Es ist immer Entscheidung der Apothekenleitung, wann Überstunden „abgebummelt“ werden.

Vergütungsanspruch bleibt

Wenn Sie selbst bereit und in der Lage sind, zu arbeiten, müssen Sie Ihre Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber diese nicht in Anspruch, bleibt Ihr Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass Sie vor- oder nacharbeiten oder Urlaub nehmen müssen.

Daraus folgt aber auch, dass Sie an diesen Tagen tatsächlich arbeiten müssten, erklärt die Adexa-Rechtsanwältin. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist nämlich auch bei geschlossener Apotheke möglich. Der Arbeitgeber wäre berechtigt, Sie zum Beispiel zu Inventurarbeiten bei geschlossener Apotheke heranzuziehen. Möchten Sie dies nicht, müssten Sie tatsächlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln.

Was ist eine betriebliche Übung?

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Sie bisher jahrelang und regelmäßig am Nachmittag freigestellt wurden. In diesem Fall könnte eine betriebliche Übung entstanden sein, sofern der Arbeitgeber diese Freistellung nicht unter Vorbehalt erklärt hat.

Eine betriebliche Übung kann nicht einfach abgeändert werden, sondern die Apothekenleitung müsste, wenn man sich partout nicht einigen kann, eine Änderungskündigung aussprechen.

Die Frage der Gleichbehandlung

In Zeiten zunehmend großer Filialverbünde kann es die Situation geben, dass die eine Apotheke im Verbund in einer Faschings- oder Karnevalshochburg liegt, eine andere aber nicht. Das wird dazu führen, dass die Mitarbeitenden je nach Arbeitsort unterschiedlich behandelt werden.

Das ist rechtens, denn der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz besagt nicht, dass alle Angestellten immer gleichbehandelt werden müssen, sondern nur, dass man nicht ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln darf.

Es gibt also durchaus rechtfertigende Gründe, nicht alle Apotheken des Verbundes zu schließen, nur weil ein Betrieb sich in einer närrischen Zone befindet.

Noch komplizierter wird es, wenn die Mitarbeitenden zwischen den Filialen wechseln, also gar keinen festen Arbeitsort haben. Dann bleibt nur das (Team)Gespräch, um eine für alle Beteiligten passende Regelung zu finden.

Wenn alle feiern möchten, wird es nur die Möglichkeit geben, sich hier jahresweise abzuwechseln.

Quelle: Adexa

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