Arzneibuch-Monografie Cannabisblüten
Nach der jetzt veröffentlichten Arzneibuchdefinition bestehen Cannabisblüten aus den ganzen oder zerkleinerten, blühenden, getrockneten Triebspitzen der weiblichen Pflanzen von Cannabis sativa L. Für den Umgang in der Apotheke ist wichtig zu wissen, dass die neue Arzneibuch-Monografie eine Lagerung bei Raumtemperatur (< 25 ⁰C) vorsieht. In der DAC-Monografie wird dagegen eine Lagerung zwischen zwei und acht Grad Celsius empfohlen.
Nicht verändert haben sich die Prüfungen auf Identität, Reinheit und Gehalt. Diese wurden aus der DAC-Monografie übernommen. Für die Identitätsprüfung in der Apotheke mittels Dünnschichtchromatografie schreibt das Arzneibuch als Referenzlösungen Cannabidiol und Delta9-Tetrahydrocannabinolsäure in Methanol gelöst vor. Die Gehaltsbestimmung erfolgt mittels HPLC. Sie kann aber in der Apotheke entfallen, sofern der Hersteller durch ein Prüfzertifikat bestätigt, dass die Ausgangstoffe nach anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft sowie GMP-konform hergestellt wurden.
Quelle: Bundesanzeiger.de
Kommentar von erch j conradi
Cannabis wird in der Praxis für de Schmerzbehandlung und auch für andere Krankheitsbehandlungen verordnet. Der Gehalt ist wesentlich für die Dosierung. Für die Kostenträger (Versicherungen, Kassen oder Patienten) ist der Preis wesentlich. Das Bundesgesetzblatt schreibt für die Abgabe vor: "die Gehaltsbestimmung erfolgt mittels HPLC. Sie kann aber in der Apotheke entfallen,...". Jetzt ist die reibungslose Versorgung mangels Nachschub unterbrochen und die Preisgestaltung vom Geschäftssinn der Abgabeapotheke abhängig. Die Freigabe von Cannabis für die Therapie in Deutschland kann so nicht in Gang kommen. Wir als Verordner sehen Verzögerungen, Behinderungen und mangelhafte Unterstützung von amtlicher, politischer und fachlicher Seite für Patienten und Nutzer und machen uns große Sorgen, ob sich das bessern läßt. NZN-Nutriologisches Zentrum Nord