Ausländische Rezepte beliefern: Was gilt?

(kib) Während der Fußball-Europameisterschaft ist damit zu rechnen, dass Sie es vermehrt mit ausländischen Rezepten zu tun bekommen. Diese dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen beliefern. Doch werden sie wie Privatrezepte behandelt.

18.06.2024

Mann und Frau vor der Sichtwahl schauen freundlich in die Kamera und zeigen den Daumen nach oben
© Foto: wildworx / Stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Ärztliche und zahnärztliche Verschreibungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz dürfen von deutschen Apotheken beliefert werden, teilt die Apothekerkammer Berlin mit. Sie müssen jedoch den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 1a AMVV) entsprechen.

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Wie Privatrezept behandeln

Erfüllen die Rezepte aus dem Ausland die Voraussetzungen, sind sie in der Apotheke wie ein Privatrezepte zu behandeln. Sie dürfen also gegen Bezahlung des gesamten Betrags abgegeben werden.

Im Vorfeld gilt, dass das Apothekenpersonal sich von der Gültigkeit und der Echtheit des Rezeptes überzeugt hat. Bei bestehenden Zweifeln oder Unklarheiten ist eine Abgabe zu verweigern und gegebenenfalls an einen ansässigen Arzt beziehungsweise eine Ärztin zu verweisen.

BtM nur auf deutschem Rezept

Für Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid (T-Substanzen) gilt diese Regelung nicht. Betäubungsmittel dürfen nur gegen Vorlage eines deutschen BtM-Rezeptes, T-Substanzen nur gegen Vorlage eines deutschen T-Rezept-Formulars abgegeben werden.

Für diese Staaten gilt § 2 AMVV

  • EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
  • Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums: Island, Liechtenstein, Norwegen
  • Schweiz

Rezepte, die nicht beliefert werden dürfen

Nicht beliefert werden dürfen Rezepte über verschreibungspflichtige Arzneimittel aus anderen Staaten, da sie in Deutschland nicht gültig sind.

Darunter fallen beispielsweise Rezepte aus der Türkei, Russland, der Ukraine, Serbien oder auch den USA. Ebenso sind Verschreibungen von ausländischen Tierärztinnen und Tierärzten in Deutschland nicht gültig.

Wer mit solchen Rezepten vor Ihnen steht, muss sich an eine Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis vor Ort wenden.

Quelle: Apothekerkammer Berlin

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