„Babyfernsehen“ ab 2021 verboten
Zum Jahreswechsel müssen gynäkologische Praxen die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) rund um das „Babyfernsehen“ aus ihrem Angebot streichen – zum 1. Januar 2021 greift ein entsprechendes Verbot.
Dieses umfasst nicht ärztlich indizierte Doppler-, Duplex-, 3D- oder 4D-Verfahren, die landläufig „Babyfernsehen“, „Babykino“ oder „Babyviewing“ genannt werden und fußt auf einer neuen Vorgabe im Strahlenschutzgesetz, die Föten vor einer unnötigen, zu hohen Strahlendosis schützen soll.
Im Gesetzestext heißt es: „Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.“ Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Fötus um eine schutzbefohlene Person handele, die der Untersuchung und den damit verbundenen möglichen Nebenwirkungen nicht zustimmen kann und selber keinen Nutzen aus der Untersuchung zieht.
Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten seien mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere, da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird.
Die Schwangerenvorsorge ist in den deutschen Mutterschaftsrichtlinien geregelt. Sie zählen im internationalen Vergleich zu den umfangreichsten Leistungskatalogen der Krankenversicherung. Neben anderen Leistungen bieten sie schwangeren Frauen drei Ultraschall-Termine an. Sollte dabei festgestellt werden, dass mit der Entwicklung des Embryos etwas nicht stimmt, sind weitere Untersuchungen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Quelle: Ärzte Zeitung