Beschlossene Sache: Masernimpfpflicht
Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas oder in Gemeinschaftsunterkünften wie Asylbewerberheimen betreut werden, sollen künftig gegen Masern geimpft sein. Auch Beschäftigte solcher Einrichtungen oder im medizinischen Bereich, müssen künftig ihren Masernimpfschutz oder ihre Masernimmunisierung nachweisen. Ebenfalls muss künftig ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen, wenn ein Kind durch eine Tagesmutter betreut wird.
Dieser Nachweis kann durch den Impfausweis erbracht werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erbracht werden.
Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen oder nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.
Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, bestehende Lücken beim Impfschutz in der Bevölkerung gegen Masern zu schließen. Somit soll das Schutzniveau vor allem bei besonders gefährdeten Menschen in Hinblick auf eine Masernerkrankung entscheidend erhöht werden.
Zudem wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gestärkt, um die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema "Impfen" zu informieren. Wissen, was schützt: Erfahren Sie es bereits jetzt über das Internetportal www.impfen-info.de.
Weitere Infos zum Gesetz erhalten Sie hier.
Quelle: Bundesregierung.de, BGM