Biologika: Das gilt ab 15. März in Apotheken
Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde am 13. Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 15. März 2024 in Kraft.
Das gilt nach § 40b in Abschnitt M
Für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sollen Apotheken wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. Steht ein Arzneimittel mit Rabattvertrag der Krankenkasse der oder des Versicherten zur Verfügung, ist damit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt und ein weiterer Kostenvergleich nicht notwendig. Besteht kein Rabattvertrag, sind grundsätzlich die Bestimmungen der Hilfstaxe zu berücksichtigen.
Steht ein Arzneimittel mit Rabattvertrag zur Verfügung, ist die Wirtschaftlichkeit sichergestellt
Wesentliche Voraussetzung für den Austausch gegen ein preisgünstiges Produkt ist, dass das ärztlich verordnete mit dem von der Apotheke verarbeiteten Fertigarzneimittel mindestens in denselben Applikationsarten übereinstimmt. Zudem ist eine Übereinstimmung für mindestens die Anwendungsgebiete des verordneten Fertigarzneimittels notwendig.
Setzen Ärztin oder Arzt das Aut-idem-Kreutz, entfällt die Pflicht für den Austausch
Ein Austausch kann grundsätzlich im Verhältnis eines Referenzarzneimittels zu seinen Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind.
Das hilft bei der Entscheidung
Die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie bietet eine Übersicht über die Zusammenhänge der in Deutschland zugelassenen Biologika sowie deren Biosimilars. Auf dieser Basis können Apotheken ihre Entscheidung zum Austausch treffen. Sie kann als PDF heruntergeladen werden.
Aber Achtung: Der Übersicht kann nicht entnommen werden, ob die in einer Zeile aufgeführten Arzneimittel gemäß § 40a Absatz 3 Satz 1 in ihren zugelassenen Anwendungsgebieten übereinstimmen.
Austauschpflicht entfällt
Wenn die Ärztin oder der Arzt einen Austausch des verordneten Biologikums aus medizinisch-therapeutischen Gründen ausgeschlossen hat, entfällt die Pflicht der Apotheke für einen Austausch.
Zudem kann die Apotheke unter Würdigung patientenindividueller Aspekte davon absehen. Das wäre beispielsweise bei entsprechender Kenntnis der Apotheke von in der Vergangenheit aufgetretenen Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten oder Allergien der oder des Versicherten denkbar.
Quelle: G-BA