Botendiensthonorierung geht in die Verlängerung
Dem Referentenentwurf zufolge soll diese Verlängerung zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Ziel ist es, auch weiterhin das Infektionsrisiko für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitig aber auch die Ausgaben für den Kostenträger zu begrenzen.
Die weiteren in der SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung vom 20. April 2020 beschlossenen Ausnahmeregelungen, beispielsweise zum Austausch von Arzneimitteln bei Nichtverfügbarkeit oder die Abgabe von Teilmengen, betrifft der neue Referentenentwurf nicht. Diese Ausnahmeregelungen gelten vorerst bis Ende März 2021.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit