Bundesregierung hält an ärztlichem Dispensierrecht fest

(cw/kib) Ärztinnen und Ärzte in Notdienstpraxen sollen künftig auch Arzneimittel abgeben dürfen – in ausgesprochen engen Grenzen. Die Länder sind strikt dagegen.

08.10.2024

Hand hält rot-weiße Kapsel. Diese steht mittig in einer Reihe von Tabletten.
© Foto: Slavica / Getty Images / iStock
Anzeige

Das apothekenexklusive Dispensierrecht zählt zum Kernbestand der Branche. Im Zuge der Notfallreform will die Bundesregierung allerdings Ärztinnen und Ärzten in Notdienstpraxen ein Dispensierrecht einräumen.

Aktueller Podcast

Enge Grenzen

Das Dispensierrecht soll für den akuten Bedarf eines Patienten oder einer Patientin „in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge“ gelten – vorausgesetzt, es folgt „im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag.“ Das Recht gilt zudem nur solange, wie kein Versorgungsvertrag mit einer ortsansässigen Apotheke existiert.

Einspruch des Bundesrats abgelehnt

Gegen diese Pläne hatte der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme Einspruch erhoben und die Streichung der entsprechenden Passagen im Kabinettsentwurf gefordert. Begründung: Durch die Abgabe von Arzneimitteln in Notdienstpraxen sei „eine möglicherweise erforderliche Beratung durch fachkompetentes pharmazeutisches Personal nicht ausreichend sichergestellt“. Das bereits etablierte Notdienstsystem der Apotheken reiche aus, um Versorgung und Beratung auch nach Behandlungen in Notdienstpraxen zu gewährleisten.

Versorgung „in unmittelbarer Nähe“

Die Bundesregierung sieht das anders. In ihrer jetzt veröffentlichten Gegenäußerung zu den Änderungswünschen der Länderkammer heißt es kurz und bündig, der Vorschlag, auf das begrenzte Dispensierrecht zu verzichten, werde abgelehnt. Offenkundig soll Patienten nicht zugemutet werden, im Anschluss an den Besuch einer Notdienstpraxis auch noch eine notdiensthabende Apotheke suchen zu müssen.

Ohnehin seien die Kooperationspartner der geplanten Integrierten Notfallzentren „zum Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke verpflichtet“. Solange ein solcher Vertrag noch nicht geschlossen ist, solle die Versorgung aber „in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis erfolgen können“, etwa um Antibiotika- oder Schmerztherapien sofort einzuleiten, wie es weiter heißt. Auf das Argument der bei ärztlicher Medikamentenabgabe fehlenden pharmakologischen Beratung geht die Regierung in ihrer Gegenäußerung nicht näher ein.

Quelle: Ärzte Zeitung

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *