Bundestag beschließt Lieferengpassgesetz
Ziel des „Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ (ALBVVG) ist es, Engpässe bei Arzneimitteln zu vermeiden.
Keine Festbeträge für Kinderarzneimittel
Rabattverträge für generische Kinderarzneimittel werden abgeschafft. Künftig dürfen keine Festbetragsgruppen mehr mit Kinderarzneimitteln gebildet werden.
Zuzahlungsbefreiungsgrenze sinkt
Darüber hinaus sinkt die Zuzahlungsbefreiungsgrenze von heute 30 auf künftig 20 Prozent. Das bedeutet: Liegt der Preis mindestens 20 Prozent unter Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen. Der Preisdruck bei Festbeträgen soll dadurch gedämpft werden.
Vereinfachte Austauschregeln
Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, darf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Für das Engpassmanagement sollen Apotheken und Großhändler einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent pro Arzneimittelaustausch bekommen.
Können die Arzneimittel nur noch in Kleinpackungen abgegeben oder muss aus einer Packung eine Teilmenge entnommen werden, wird die Zuzahlung für die Versicherten auf die abgegebene Menge begrenzt.
Keine Nullretaxierungen
Ungerechtfertigte Nullretaxationen sollen künftig verboten sein. Dazu soll in § 129 SGB V eine Regelung aufgenommen werden, die konkrete Vorgaben zu Retaxationen der Krankenkassen gegenüber Apotheken macht.
FAQ Lieferengpassgesetz
Dank des Lieferengpassgesetzes können Apotheken nun leichter Ersatz für knappe Arzneimittel anbieten. DAS PTA MAGAZIN beantwortet drei Fragen für die Apothekenpraxis.
Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel abgeschafft
Bei der Abgabe von Hilfsmitteln müssen Apotheken bislang mit der Präqualifizierung ein sehr umständliches und aufwändiges Bürokratieverfahren durchlaufen. Sie müssen damit nachweisen, dass sie zur Abgabe von Inkontinenzhilfen, Prothesen und ähnlichen Hilfsmitteln befähigt sind. Künftig soll die Präqualifizierungspflicht bei der Abgabe von apothekenüblichen Hilfsmitteln wegfallen.
Verbindliche Bevorratungspflichten
Pharmazeutischen Unternehmen wird für rabattierte Arzneimittel künftig eine sechsmonatige Lagerhaltung vorgeschrieben. Damit sollen kurzfristige Lieferengpässe vermieden, akute Mehrbedarfe ausgeglichen und eine bedarfsgerechte Versorgung sichergestellt werden.
Auch Krankenhausapotheken und Krankenhaus-versorgende Apotheken müssen ihre Vorräte bei parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung aufstocken.
Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt das auch für Apotheken, die daraus anwendungsfertige Zubereitungen herstellen.
Darüber hinaus wird der Großhandel verpflichtet, die Bevorratung mit Kinderarzneimitteln auf vier Wochen zu erhöhen.
Inkrafttreten zum August möglich
Das Gesetz soll am 7. Juli im Bundesrat beraten werden. Es ist nicht zustimmungspflichtig. Voraussichtlich im August soll es dann in Kraft treten.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pharmazeutische Zeitung