Bundesverfassungsgericht kippt Tierarztvorbehalt
Gegen den § 50 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetz (TAMG) hatten drei Frauen, die als Tierheilpraktikerinnen beziehungsweise Tierhomöopathin tätig sind, geklagt, heißt es in einer am Mittwoch veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Sie sahen sich in ihrer Berufs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt.
Denn seit Inkrafttreten des TAMG dürfen sie nicht verschreibungspflichtigen, hochpotenzierten Humanhomöopathika bei Tieren nur noch dann anwenden, wenn sie zuvor von einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind.
Verfassungsbeschwerde ist begründet
Die Richter sahen die Verfassungsbeschwerde als begründet an. Unter anderem greife der Paragraph unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Klägerinnen ein. Das gelte auch für die allgemeine Handlungsfreiheit. Tierhalter, die ihre Tiere klassisch homöopathisch behandeln möchten, können dies also tun, ohne Strafen zu befürchten.
Dennoch folge „der für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren angeordnete Tierarztvorbehalt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Denn dadurch will der Gesetzgeber „die Qualität von Diagnostik und Therapie bei Heilbehandlungen von Tieren sichern.“
Quelle: Bundesverfassungsgericht