Cannabidiol-Lebensmittel: Trend am Rande der Legalität
Lebensmittel mit Hanfsamen und daraus gewonnenem Öl oder Mehl sind als traditionelle Zutaten für Lebensmittel unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Für Tees dürfen die Hersteller auch die Hanfblätter verwenden.
Aus Sicht des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit müssen die Anbieter, bevor sie CBD-haltige Erzeugnisse auf den Markt bringen, entweder einen Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder einen Antrag auf Zulassung als neuartiges Lebensmittel stellen. Das gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel. Zulassungen als Novel Food liegen bislang nicht vor. „Die Produkte dürften also gar nicht verkauft werden“, heißt es in einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Hessen.
Zwar hat CBD im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) keine berauschende (psychoaktive) Wirkung. Es sind jedoch zahlreiche unerwünschte Effekte bekannt. So kann CBD bei jedem Zehnten Schläfrigkeit und Benommenheit auslösen. Genauso häufig scheint CBD aber auch zum Gegenteil, also zu Schlaflosigkeit, Schlafstörungen und innerer Unruhe zu führen. Zudem sind Fragen zu Dosierung, Sicherheit und Wechselwirkungen noch nicht geklärt. Auch können entsprechende Produkte gesundheitlich beeinträchtigende Mengen des psychoaktiven Stoffes THC enthalten. Die Verbraucherzentrale Hessen rät daher von einem Verzehr ab.
Den Verkauf von Lebensmitteln, also auch Produkten mit Cannabidiol überwachen die jeweils zuständigen Landesbehörden. In manchen Bundesländern wurden bereits Produkte vom Markt genommen, einige Gerichtsverhandlungen laufen. Bis zur Entscheidung werden die Produkte weiter angeboten. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen ist es nicht akzeptabel, dass beispielsweise CBD-haltige Kaugummis im Verkauf sind, obwohl sie keine Zulassung haben.
Hinzu komme, dass die Überwachungsbehörden nicht jedes erhältliche Produkt prüfen können. Besonders sensible Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche müssen geschützt werden. Bonbons, Schokolade oder Erfrischungsgetränke enthalten oft fragwürdige Hanf-Zutaten, deren Ursprung unklar ist.
Zudem nutzen die Anbieter Abbildungen von Hanfblättern und Begriffe wie „berauschend“, „high“ oder „Achtung Suchtgefahr!", um gezielt mit dem berauschenden Image zu werben. „Diese Verharmlosung von Cannabis ist nicht hinnehmbar“, heißt es von Seiten der Verbraucherzentrale.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale Hessen.
Quelle: Verbraucherzentrale Hessen