Cannabis als Arzneimittel

(phg/kib) Patienten, die aus medizinischen Gründen Cannabis brauchen, dürfen bei der Anwendung des Arzneimittels nicht im Stich gelassen werden. Das ist eine zentrale Botschaft des Symposiums „Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen“, das die Bundesapothekerkammer gestern in Berlin veranstaltet hat.

22.06.2016

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Auf dem Symposium diskutierten Ärzte und Apotheker über verschiedene Aspekte zur medizinischen Cannabis-Anwendung, z.B. die aktuelle Rechtslage, Qualitätskriterien der Rezepturarzneimittel sowie Forschungsbedarf hinsichtlich der Wirksamkeit der Pflanze und ihrer Extrakte.

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„Wenn Cannabis von Ärzten verordnet und von Apothekern als Rezepturarzneimittel abgegeben wird, dann brauchen die Patienten auch eine eindeutige Gebrauchsanweisung inklusive der notwendigen Hilfsmittel“, sagte Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer.

Daher erarbeitet die Kommission Deutscher Arzneimittelcodex / Neues Rezepturformularium (DAC/NRF) jetzt vier Rezepturvorschriften. Diese müssen der Tatsache Rechnung tragen, dass Cannabis-Wirkstoffe erst durch Hitzeeinwirkung aktiviert werden.

In der Diskussion sind abgeteilte Cannabisblüten und -extrakte zur Inhalation mit einem Verdampfer, außerdem abgeteilte Cannabisblüten und -extrakte zur peroralen Gabe, wobei bei den Blüten an ein Dekokt, eine Art Teezubereitung, gedacht wird.

Das derzeit als Kabinettsentwurf vorliegende "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" zielt darauf ab, Cannabis-Präparate bei "schwerwiegenden" Erkrankungen regulär verschreibungsfähig zu machen, sofern keine Alternative verfügbar ist. Ab 2017 könnte es möglicherweise cannabishaltige Arzneimittel auf Kassenkosten geben.

Quelle: ABDA / Ärzte Zeitung 

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