Cannabis auf BtM-Rezept: Retax weiter ausgesetzt

(kib) Auch über den 01. Mai hinaus dürfen Apotheken Verordnungen über Medizinalcannabis und die Rezeptursubstanz Dronabinol auf BtM-Rezept beliefern. Eine Retaxation müssen sie nicht fürchten. Die Übergangsfrist wurde auf unbestimmte Zeit verlängert, bestätigte der GKV-Spitzenverband auf Nachfrage von DAS PTA MAGAZIN.

02.05.2024

Notizzettel mit Cannabis und Rx aufschrift
© Foto: KLH49 / Getty Images / iStock
Anzeige

Cannabis zu medizinischen Zwecken ist, ebenso wie die Rezeptursubstanz Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex, seit dem 01. April kein Betäubungsmittel mehr. Die Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt per E-Rezept beziehungsweise Muster-16-Rezept und ist 28 Tage nach Ausstellungsdatum gültig.

Aktueller Podcast

Übergangsfrist verlängert

Ursprünglich bis zum 01. Mai galt eine Ausnahmeregelung für entsprechende Cannabisverordnungen auf BtM-Rezept. Sie waren ebenfalls 28 Tage gültig (statt der für BtM-Rezepte üblichen 7 Tage). Nun wurde diese Übergangsregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, bestätigte Jens Ofiera, Pressereferent beim GKV-Spitzenverband, gegenüber DAS PTA MAGAZIN.

eTraining: Cannabis

Mit dem aktuellen eTraining Cannabis von DAS PTA MAGAZIN können Sie Ihr Wissen über die neuen Regelungen, die Hanfpflanze, ihre Bestandteile THC und CBD sowie die Verwendung von Cannabis für Individualrezepturen auffrischen. Überprüfen Sie anschließend Ihr erlerntes Wissen gleich in einem Test.

Hintergrund ist, dass bis zum Stichtag 01. Mai noch nicht alle Softwareaktualisierungen umgesetzt und auch die Preis- und Produktverzeichnisse noch nicht auf dem aktuellen Stand waren. Es kann daher vorkommen, dass die entsprechenden Artikel in der Arzt- und Apotheken-Software noch als BtM gelistet sind.

Aus diesem Grund hat der GKV-Spitzenverband die gesetzlichen Krankenkassen aufgefordert, entsprechende BtM-Verordnungen auch über den 01. Mai hinaus nicht zu beanstanden. Das heißt, Apotheken müssen keine Retaxation fürchten, wenn sie BtM-Rezepte wie normale Rezepte beliefern.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Pharmazeutische Zeitung

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *