Cannabisgesetz: Tritt es erst später in Kraft?
Die Fachausschüsse des Bundesrats raten dem Plenum der Länderkammer, beim Cannabisgesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Gesundheits- und der Innenausschuss monieren der Ärzte Zeitung zufolge dabei sowohl inhaltliche Defizite im Gesetz, als auch absehbare Vollzugsprobleme auf Ebene der Länder und Kommunen.
Kritik an erlaubter Menge
Die Experten des Gesundheitsausschusses empfehlen unter anderem, die im Cannabisgesetz festgelegten Mengenbegrenzungen zu verringern. Geplant ist, dass Erwachsene beim Eigenanbau legal bis zu 50 Gramm besitzen dürfen. Die Höchstmenge zum Eigengebrauch im öffentlichen Raum ist auf 25 Gramm festgesetzt.
Unter Verweis auf den Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte oder die Bundesärztekammer heißt es, cannabisabhängige Jugendliche und Heranwachsende würden in der Regel zwischen einem und zwei Gramm Cannabis pro Tag konsumieren. Die Abgabenmenge sei für „Genusskonsumierende“ wesentlich zu hoch festgesetzt.
Abstandsregeln wie bei Spielhallen gefordert
Der Innenausschuss kritisiert, die Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen seien im Vollzug „nicht rechtssicher umsetzbar“. Der Konsum in nicht-privaten Innenräumen sei nur dann zu erlauben, „wenn ein Mindestabstand von 500 Metern“ sichergestellt ist etwa zu Kitas, Schulen, Jugendclubs oder Spielplätzen.
Handhabbar für Vollzugsbehörden wären Regelungen analog der Abstandsregelungen bei Spielhallen, schreibt auch der Gesundheitsausschuss. Die Ausschüsse stoßen sich an der Formulierung im Gesetz, der Konsum dürfe nicht „in Sichtweite“ der genannten Einrichtungen stattfinden.
Der Gesundheitsausschuss hält zudem die geplanten Regelungen zur Suchtprävention für unzureichend. Die meisten Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung seien Angebote, die von der Zielgruppe aktiv in Anspruch genommen werden müssten.
Inkrafttreten erst im Oktober?
Der Gesundheitsausschuss fordert schließlich, das Inkrafttreten des Gesetzes vom 01. April auf den 01. Oktober 2024 zu verschieben. Ob sich der Bundesrat dem anschließt, bleibt abzuwarten. Das Gesetz ist allerdings zustimmungsfrei. Es kann also nicht von der Länderkammer dauerhaft gestoppt werden.
Quelle: Ärzte Zeitung