Cannabisverordnung ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse

(jup) Seit heute dürfen Ärztinnen und Ärzte, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen verordnen.

17.10.2024

Ärztin mit Cannabis
© Foto: AaronAmat / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodell)
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Bestehen Unsicherheiten, ob bei einer Patientin oder einem Patienten die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung gegeben sind, kann nach wie vor eine Genehmigung der Cannabisverordnung bei der Krankenkasse beantragt werden.

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Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit den Details ist gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt heute in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den Beschluss rechtlich geprüft und nicht beanstandet.

Ärztinnen und Ärzte, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung haben, können weiterhin Cannabisprodukte verordnen. In diesem Fall muss wie bisher die erste Verordnung in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.

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Die Verordnung von Cannabis ist weiterhin nur bei schwerwiegenden Erkrankungen möglich, wenn andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und ein positiver Effekt von Cannabis erwartet wird.

FAQ zur Verordnung von medizinischem Cannabis

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung von medizinischem Cannabis finden Sie auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Auf diese Bezeichnungen kommt es an

Bei Ärztinnen und Ärzten, die alternativ eine der folgenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können:

Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Zusatzbezeichnungen

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse einholen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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