Coronabedingte Sonderregelungen: Das ändert sich
So dürfen über das Monatsende hinaus bis zum 31. Mai 2022 im Entlassmanagement Verordnungen für bis zu 14 Tage ausgestellt werden. Wie die Kassenärztliche Bundeseinigung berichtet, bestehen bis zu diesem Datum auch mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe, wenn ein Medikament nicht vorrätig ist (s. a. Testvergütung und Rabattverträge).
Auch Erleichterungen bei der Substitutionstherapie und der Verwendung von Rezeptformularen für Betäubungsmittel gelten bis zum 31. Mai.
Testvergütung und Rabattverträge
Die meisten für Apotheken wichtige Regelungen sind in Verordnungen geregelt, die unabhängig vom Infektionsschutzgesetz gelten, berichtet die Pharmazeutische Zeitung (PZ). Sie sind daher von den jetzt beschlossenen Änderungen nicht betroffen.
Dennoch läuft auch die Coronavirus-Testverordnung, die den Ablauf, die Organisation und auch die Vergütung der Tests regelt, zum 31. März 2022 aus. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass „Bürgertests“ auch nach diesem Datum weiter ermöglicht werden sollen und daher die Verordnung verlängert wird.
G-BA-Servicedokument
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Übersicht erstellt. Diese zeigt die aktuell bundeseinheitlich geltenden COVID-19-Sonderregelungen in der Arzneimittel-Richtlinie sowie die Richtlinien des G-BA zu Veranlassten Leistungen und zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Die SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung regelt Abweichungen von den „Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie“. Hierunter fallen unter anderem der Botendienst und Möglichkeiten, verordnete Arzneimittel bei Nicht-Verfügbarkeit auszutauschen. Auch Retaxationen werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Diese Regelungen enden am 31. Mai 2022. Wie die PZ berichtet, setzt sich die ABDA dafür ein, diese Maßnahmen darüber hinaus und auch nach Pandemieende beizubehalten.
Teil der Regelversorgung
Mehrere Corona-Sonderregelungen hat der G-BA mittlerweile vollständig oder abgewandelt in die Regelversorgung überführt. Hierzu zählen:
- die Möglichkeit der Videotherapie bei Heilmitteln,
- eine verlängerte Vorlagefrist (4 d) für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege und
- die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde
Quelle: G-BA, KBV, PZ