COVID-19 als Berufskrankheit

(cnie) Zu den beruflichen Risiken im Gesundheitswesen gehört die Infektion mit Krankheitserregern. Die Erkrankung an COVID-19 kann daher die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

22.07.2020

Corona Tests und FPP2 Maske
© Foto: Friedrich Bungert / Geisler-Fotopress / picture alliance (Symbolbild mit Fotomodell)
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Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit erfüllen vor allem Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien. Dazu zählen aber neben normalen Arbeitnehmern auch ehrenamtliche Helfer, aus dem Ruhestand reaktivierte Kollegen und Freiberufler auf Honorarbasis.

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Für die Anerkennung als Berufskrankheit ist es unerheblich, ob möglicherweise die Schutzausrüstung wie beispielsweise eine Atemschutzmaske nicht ausreichte. Für den Versicherungsschutz zählt einzig und allein, dass Versicherte sich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit angesteckt haben.

Anerkennung als Berufskrankheit

Im Gesundheitswesen müssen Versicherte diese drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit SARS-CoV-2-infizierten Personen in Kontakt gekommen sein.
  • Sie müssen unter relevanten Symptomen wie Fieber oder Husten leiden.
  • Das Virus muss bei ihnen durch einen Test positiv nachgewiesen werden.

Wird die COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten Ihrer Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Ihre Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Wenn PTA oder Apotheker an COVID-19 erkranken und davon ausgehen, dass die Erkrankung mit ihren Arbeitsbedingungen in der Apotheke zu tun hat, können sie diesen Verdacht auch persönlich der Unfallversicherung melden. Behandelnde Ärzte, Betriebsärzte und Arbeitgeber sind ohnehin in jedem Fall verpflichtet, einen Verdacht anzuzeigen.

Quelle: Arbeitssicherheit aktuell / Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

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