COVID-19: Getrennte Rezepte für Erst- und Zweitimpfungen
Vertragsärzte vermerken auf jeder Verordnung (Muster 16), ob es sich um eine Bestellung für „Erstimpfungen“ oder für „Zweitimpfungen“ handelt. Wie bisher geben sie den Namen des Impfstoffes sowie die Anzahl der Dosen an (s. Infobox). Für die Arztpraxen wird dies – aufgrund der in der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehenen Impfabstände – zunächst für Impfungen mit dem Vakzin von BioNTech / Pfizer (Impfabstand 6 Wochen) relevant sein.
Mit dem Verfahren soll sichergestellt werden, dass Ärzte für die Zweitimpfungen so viele Dosen erhalten wie sie benötigen, um die in ihrer Praxis begonnenen Impfserien unter Beachtung der Impfintervalle abschließen zu können. Das Bundesministerium für Gesundheit hat noch einmal darauf hingewiesen, dass in Impfzentren angefangene Impfungen grundsätzlich auch dort beendet werden sollen.
Das müssen Ärzte aufs Rezept (Muster 16) schreiben
Der Arzt muss auf dem Rezept vermerken, ob es sich um eine Bestellung für Erst- oder Zweitimpfungen handelt. Dann muss der Impfstoffname und die Anzahl der Dosen angegeben werden. Die maximale Bestellmenge insgesamt darf dabei nicht überschritten werden. Zudem muss als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 100038825 angefügt werden.
Beispiel:
Für Erst- und Zweitimpfungen mit dem Vakzin von BioNTech /Pfizer können insgesamt 36 Dosen je Arzt bestellt werden.
Rezept für Erstimpfungen
„Erstimpfungen: 12 Impfstoffdosen Comirnaty® plus erforderliches Impfzubehör und 30 Impfstoffdosen Vaxzevria® plus erforderliches Impfzubehör“
Rezept für Zweitimpfungen
„Zweitimpfungen: 24 Impfstoffdosen Comirnaty® plus erforderliches Impfzubehör“
Hinweis: Die Anzahl der Dosen muss entsprechend der Vial-Größe angegeben werden: Wenn der Arzt also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von BioNTech impfen möchte, gibt er 4 Dosen (4 Vials mit 6 Dosen) an.
Maximale Bestellmenge gilt auch für Zweitimpfungen
Die maximale Bestellmenge je Arzt, die jede Woche bekanntgeben wird, umfasst Impfstoffdosen für Erst- und für Zweitimpfungen. Das heißt, Ärzte können nach Abzug der für ihre Zweitimpfungen benötigten Impfstoffdosen noch so viele Impfstoffdosen für Erstimpfungen bestellen, bis die Obergrenze erreicht ist.
Die genauen Liefermengen und die sich daraus ableitenden Bestellmengen stehen für die Woche vom 10. bis 16. Mai noch nicht zur Verfügung. Für den Impfstoff von AstraZeneca wird es voraussichtlich keine Obergrenze für die Bestellmengen geben.
Zweite Bund-PZN für Comirnaty®
Comirnaty® erhält laut Mitteilung von Apotheke adhoc zudem eine zweite Bund-PZN. Für die Erstimpfung gilt demnach die PZN 17377588, für die Zweitimpfung die PZN 17436138. Dabei ist die neue Sonder-PZN nicht als eigenständige Artikelnummer zu werten. Das heißt, Apotheken bestellen die Gesamtmenge an Comirnaty®-Dosen in Vials umrechnet mit der bisherigen PZN 17377588. Im gleichen Auftrag sollen dann mittels der neuen Bund-PZN die benötigten Zweitdosen kenntlich gemacht werden. Die neue PZN löst also keine eigene Bestellung aus, heißt es von Seiten des Nachrichtendiensts. So solle sichergestellt werden, dass die Ärzte auch mit den benötigten Zweitdosen beliefert werden.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Apotheke adhoc
Kommentar von Anna Hunsicker
Es wird immer komplizierter, jede Woche neue Modalitäten zum bestellen der Impfstoffe!! Das macht keinen Spaß mehr!!