COVID-19: Kostenlose Bürgertests sind passé

(kib) Seit dem 11. Oktober übernimmt der Bund nur noch in bestimmten Fällen die Kosten für den Bürgertest. Welche sind das und welche Nachweise müssen vorgelegt werden? Wie viel werden die Tests kosten? Und was muss das Apothekenpersonal wissen?

08.10.2021

Themenbild Corona Teststation
© Foto: Sven Simon / Frank Hoermann / picture alliance
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Da mittlerweile allen Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger erforderlich, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Das kostenlose Testangebot für alle endet daher am 11. Oktober 2021. Asymptomatische Personen müssen die Testkosten damit grundsätzlich selbst tragen. Wie viel ein Test kosten wird, ist nicht konkretisierbar. Auf Nachfrage von DAS PTA MAGAZIN teilte das Bundesministerium für Gesundheit mit, dass "davon auszugehen ist, dass das Angebot so groß sein wird, dass der Preis nicht reguliert werden muss."

Das Handelblatt geht davon aus, dass die Kosten für Selbsttests zwischen zwölf und fünfzig Euro liegen. Diese Preise galten bereits bis zur Einführung der kostenlosen Bürgertests im März.

Ausnahmen von der Kostenpflicht gibt es für Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen. Was das pharmazeutische Personal, das entsprechende Tests durchführt, nun beachten muss, fasst die ABDA in einer aktualisierten Handlungshilfe zusammen (Stand 7.10.21). Diese steht im geschützten Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.

Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine 12 Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung 12 Jahre alt geworden sind.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen – das Gleiche gilt auch für Schwangere.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich weiterhin kostenlos mit einem Schnelltest testen lassen

Darüber hinaus können kostenlose PCR-Tests durchgeführt werden, zum Beispiel wenn Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen oder Kontakt zu einer COVID-19-Infizierten Person bestand. Ob ein PCR-Test nach diesen Kriterien durchgeführt wird, entscheiden die Ärzte vor Ort.

Welche Nachweise haben zu testende Personen zu erbringen?

Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung eine kostenlose Testung nach Paragraf 4a der Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst gegenüber der testenden Stelle zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.

Außerdem muss die zu testende Person belegen können, dass sie aus einem der in Paragraf 4a der Testverordnung genannten Gründe anspruchsberechtigt ist. Ein gegebenenfalls erforderlicher Altersnachweis ergibt sich aus dem Identitätsnachweis des Kindes.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegenüber der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem müssen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, nachgewiesen werden. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahmenachweis ausstellen lassen.

Wie sieht es mit Personen aus, die privat oder gar nicht versichert sind?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst den Tests veranlasst hat. Dies gilt auch dann, wenn die Person nicht gesetzlich versichert ist.

Liegen bei einer oder einem Privatversicherten Krankheitssymptome vor und wird dann ein Test ärztlich angeordnet, handelt es sich um einen Versicherungsfall, der wie bei allen anderen Erkrankungen auch nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet wird. Die Versicherten erhalten wie üblich eine Rechnung, die sie zur Erstattung bei ihrem Versicherer einreichen können.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Handelsblatt

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