Darum ist der eHBA dieses Jahr wichtig
Der elektronische Heilberufsausweis ist ein personenbezogenes Dokument. Jeder Apotheker, der sich gegenüber der Telematikinfrastruktur für die Nutzung einer damit verbundenen Anwendung – z. B. die Qualifizierte Elektronische Signatur – als ein solcher authentifizieren möchte, benötigt ihn. Diese qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.
„Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das E-Rezept, der E-Arztbrief und die Qualifizierte Elektronische Signatur selbst: Für all diese Anwendungen, die in diesem Jahr starten und dann zum Versorgungsalltag gehören, wird der eHBA gebraucht“, sagt Dr. Markus Leyck Dieken, Geschäftsführer der Gematik. Ein eHBA, der über eine sechsstellige Card Access Number für den kontaktlosen Einsatz verfügt, besitzt fünf Jahre Gültigkeit. Apotheker können einen eHBA mit ihrer Approbation bei der zuständigen Landesapothekerkammer beantragen.
PTA brauchen keinen eHBA für E-Rezept und E-Medikationsplan
Die Gematik erklärt auf Anfrage von DAS PTA MAGAZIN: "Beim E-Rezept ist der eHBA in der Apotheke erforderlich, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn Änderungen am E-Rezept im Rahmen der Abgabe dokumentiert und qualifiziert elektronisch signiert werden müssen. Sofern dies nicht notwendig ist, können PTA das E-Rezept mittels der SMC-B einfach signieren. Für den Zugriff auf ein E-Rezept ist der eHBA nicht erforderlich."
Beim E-Medikationsplan ist der eHBA nach Angaben der Gematik für das Schreiben und Lesen nicht notwendig, da keine qualifizierte elektronische Signatur eines Apothekers erforderlich ist. PTA können also auf den E-Medikationsplan zugreifen und ihn bearbeiten.
Quelle: Gematik