Das ändert sich im neuen Jahr

(kib) Zum Jahreswechsel fassen nicht nur viele Menschen gute Vorsätze. Auch rechtlich gibt es stets einige Neuerungen. Was sich ändert? Ein Blick auf den Gesundheitsbereich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Kommen Sie gut und gesund ins Neue Jahr!

31.12.2024

Rote Würfel bilden das Jahr 2025
© Foto: icreative3d / stock.adobe.com
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Eine für die Apotheke wichtige Neuerung ist die elektronische Patientenakte. Sie wird ab dem 15. Januar 2025 eingeführt. Allerdings zunächst nur in ausgewählten Modellregionen und zwar in Hamburg, Franken und Teilen Nordrhein-Westfalens.

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Die Pilotphase läuft vier bis sechs Wochen. Ab März 2025 soll sie dann, je nach Ergebnis in der Pilotphase, deutschlandweit nutzbar sein.

ePA: Was Apothekenteams wissen müssen

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird kommen. Wie Apothekenteams auf die Daten zugreifen können, lesen Sie hier.

Mehr Geld in vielen Branchen 

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten muss mindestens der Mindestlohn gezahlt werden, auch Minijobbern. Für sie erhöht sich damit die Verdienstgrenze von 538 auf 556 Euro im Monat. Aufs Jahr gerechnet liegt sie dann bei 6.672 Euro. 

Pflegeversicherungsbeitrag steigt

Der Beitrag für die Pflegeversicherung steigt zum Jahresbeginn erneut und zwar um 0,2 Prozentpunkte. Damit soll verhindert werden, dass die Pflegeversicherung zahlungsunfähig wird. Der Beitragssatz wird somit auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Für Kinderlose erhöht sich der Beitragssatz auf 4,2 Prozent. Familien mit Kindern zahlen weniger, die Staffelung reicht von 3,6 Prozent bei einem Kind bis 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern. 

Keine Amalgam-Füllungen mehr

EU-weit wird mit dem Jahresbeginn in Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwendet. Damit soll das Quecksilber in der Umwelt reduziert werden. Stattdessen werden als Ersatz für die Kassenleistung im Seitenzahnbereich  selbstadhäsive Materialien ohne Zuzahlung verwendet. Das sind zahnfarbene Kunststofffüllungen, die in mehreren Schichten ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden.

Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen und alle gesetzlich Versicherten bei Füllungen im Frontzahnbereich sind sie bereits seit 2018 Kassenleistung. Bestehende Amalgam-Füllungen können übrigens im Mund bleiben. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen. 

Wie Stiftung Warentest berichtet, sind auch ästhetisch höherwertige Kompositfüllungen weiterhin möglich, allerdings nur gegen Aufpreis. Über die anfallenden Kosten und die verschiedenen Möglichkeiten müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Patientinnen und Patienten vor der Behandlung aufklären.

Lebens­mittel­verpackungen nur noch ohne BPA

Der Stoff Bisphenol A (BPA) darf künftig in Lebens­mittel­verpackungen wie Plastikflaschen und Konserven­dosen nicht mehr einge­setzt werden. Der gesund­heits­schädliche Weichmacher kann unter dem Einfluss von Hitze, Säure oder Fett bei Kontakt mit Lebens­mitteln in diese übergehen. Das Verbot  gilt EU-weit und soll zum Jahres­wechsel in Kraft treten. Es gibt aber Übergangsfristen für die Hersteller.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Stiftung Warentest

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