Datenschutz: Bons nicht personalisieren

(cnie) Seit 1. Januar müssen Apotheken jeden Kassenbon ausdrucken – egal ob der Kunde ihn möchte oder nicht. Die Apothekerkammer Berlin hat auf datenschutzrechtliche Probleme hingewiesen, wenn der Name des Patienten auf dem Beleg steht.

07.01.2020

PTA an der Kasse
© Foto: ljubaphoto / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodell)
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In einer Mitteilung schreibt die Kammer, dass in der Apotheke verbliebene personalisierte Bons von der Apotheke datenschutzkonform vernichtet werden müssen. Das kann durch Schreddern per Aktenvernichter geschehen oder in einer verschlossenen Datentonne eines professionellen Entsorgungsunternehmens.

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Problem vermeiden: Bons nicht personalisieren

Der Rat der Berliner Apothekerkammer: Sofern der Bon lediglich Arzneimittel, Medikation, Preis, Datum und Uhrzeit sowie den Namen und die Anschrift der Apotheke enthält, liegen keine schutzbedürftigen personenbezogenen Daten vor. In diesem Fall sind keine besonderen Anforderungen an die Entsorgung zu stellen.

Datenschutz-Beschwerde gegen Inhaber

Verliert der Kunde einen personalisierten Kassenbon in der Apotheke oder lässt er den Bon bewusst oder versehentlich in der Apotheke liegen, verbleiben seine sensiblen Daten im Hoheitsbereich der Apotheke. Liegt in der Offizin ein solcher personalisierter Bon und beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten geht deshalb eine Beschwerde ein, muss der Apothekeninhaber beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Apotheke endet, wenn der Kunde die Apotheke mit dem Bon verlassen hat. Dann ist es Angelegenheit des Kunden, wie er mit dem Bon umgeht, ob er ihn verwahrt, vernichtet oder ob er ihn einfach wegwirft.

Kundenkartenbesitzer erhalten Dokumentation

Wenn ein Kunde einen Nachweis über seine Käufe und die geleistete Zuzahlung möchte, sollte dies im Wege einer Kundenkarte erfolgen. Die Kundenkartenvereinbarungen enthalten soweit ersichtlich die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen auf Basis der Einwilligung. Auf Wunsch des Kunden kann ihm eine Dokumentation seiner eingelösten Verordnungen und getätigten Käufe zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: Apothekerkammer Berlin

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