Desinfektionsmittel: Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung
Wie es in einer Mitteilung heißt, geben Werbung für und Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln in vielen Fällen Grund zur Beanstandung. In elf Fällen beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbeaussagen im Internet oder die Etiketten. In sechs Fällen führte das Einschreiten der Wettbewerbszentrale zur Umstellung der Werbung, in zwei Fällen wurde eine Unterlassungsklage eingereicht und in drei weiteren Fällen laufe noch der Austausch mit den Unternehmen.
Wie die Wettbewerbszentrale weiter mitteilt, hat sie Aussagen beanstandet wie „bio“, „ökologisches Universal-Breitbanddesinfektionsmittel“, „es wirkt ganz natürlich“ und ähnliche umweltbezogene Hinweise. Aber auch Aussagen wie „hautfreundlich“ sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend bei Produkten, die Schädlinge abtöten sollen. In einem Fall wurde sogar geworben mit der Angabe auf dem Produkt „für Babys und Kleinkinder geeignet“ mit der Abbildung eines „Schnullers“. Das erweckt nach Ansicht der Wettbewerbszentrale den irreführenden Eindruck, man könne das Produkt bedenkenlos bei Kindern anwenden.
In einigen Fällen argumentierten die Unternehmen, dass Aussagen wie „augen-, haut- und schleimhautfreundlich“ weder zu den ausdrücklich verbotenen Aussagen gehörten noch zu den genannten „ähnlichen“ Hinweisen. Die Frage wird die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen, um Rechtssicherheit für die Branche herbeizuführen.
Biozidverordnung regelt Werbung
Desinfektionsmittel, die Bakterien, Viren, Pilze etc. entfernen sollen, sind Biozide. Für diese Produktgruppe gilt die Biozidverordnung, die sowohl für die Etiketten als auch die Werbung vorschreibt, mit welchen Aussagen nicht geworben werden darf. So heißt es etwa in Artikel 69 der Verordnung, dass das Etikett hinsichtlich der Risiken des Produktes für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht irreführend sein dürfe.
Als unzulässige Angaben sind explizit genannt „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder „ähnliche Hinweise“. Eine fast gleichlautende Regelung enthält Artikel 72 der Verordnung für die Werbung. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Bioziden um Produkte handelt, die Schädlinge abtöten, damit aber auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Die Produkte sollen deshalb in der Werbung nicht verharmlost werden.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Desinfektionsmitteln nicht um harmlose Produkte handelt, ist ähnlich wie bei der Arzneimittelwerbung ein Warnhinweis vorgeschrieben „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Dieser Warnhinweis fehlte in der Werbung oft oder war an Stellen angebracht, an denen er nicht deutlich genug war, etwa am Ende der FAQs.
Wie bei anderen Produkten wird auch für Desinfektionsmittel mit Siegeln oder Testergebnissen geworben. Auch hier gilt: Testergebnisse müssen nachvollziehbar, Zertifikate tatsächlich für das beworbene Produkt verliehen sein. Die Wettbewerbszentrale hat Unterlassungsklage eingereicht gegen ein Unternehmen, das mit einem VAH – Zertifikat für das gesamte Produktsortiment warb; tatsächlich hatte es das Zertifikat aber nur für ein Produkt erhalten.
Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs