Die Dosierung soll aufs Rezept

(hg/kib) „Amoxicillin 500, 3 x 1 für mind. 7 Tage“: Wenn es nach dem Bundesgesundheitsministerium geht, werden Ärzte künftig auf jeder Arzneiverordnung eine Angabe zur Dosierung machen müssen.

12.06.2019

Arzt schreibt Rezept aus
© Foto: Kzenon / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
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Das gilt für Kassen- wie für Privatrezepte. Üblich sind Dosisangaben bisher bei BtM-Rezepten und Rezepturen sowie bei Rezepten, die der Patient in einem anderen Staat einlöst.

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Die neue Verpflichtung für Ärzte steht im Entwurf zur „18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung“, der in der vergangenen Woche bekannt geworden ist. Ausnahmen soll es nur geben, wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, „der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt“, heißt es im BMG-Entwurf. „Die verschreibende Person [soll] dies in der Verschreibung kenntlich“ machen, also dokumentieren, dass der Patient die Informationen auf anderem Wege als über das Rezept bekommen hat.

Das BMG erhofft sich durch die Änderung vor allem eine „verbesserte Transparenz für alle Beteiligten und somit auch eine Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Ärzteverbände reagieren auf die Pläne, die ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung umgesetzt werden müssen, gelassen. Auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ äußerte sich vor Pfingsten die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Das Vorhaben sei „nachvollziehbar und international üblich“, äußerte sich KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl. Es werde „auf jeden Fall einen Mehraufwand geben“, dieser sei aber nicht abschätzbar, so Stahl.

„Es ist absolut notwendig, dass der Arzt bei einer Verordnung seinem Patienten Angaben zur Dosierung mitgibt“, sagt auch Professor Daniel Grandt, Vorstand der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Das Rezept sei dafür aber gar nicht so gut geeignet, „weil es beim Apotheker bleibt“.

Und so steht es im Entwurf

Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV, Paragraf 2: (1) Die Verschreibung muss enthalten: (...) 7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.

Quelle: Ärzte Zeitung

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