Digitales Impfzertifikat: Was ist beim Ausstellen zu beachten?

(kib) Seit heute können sich vollständig Geimpfte in vielen Apotheken nachträglich einen digitalen Impfausweis ausstellen lassen. Was PTA und Apotheker dabei beachten müssen, hat die ABDA in einer Handlungshilfe zusammengefasst.

14.06.2021

Ronald Fritz, Projektmanager von IBM, zeigt während eines Pressetermins im Impfzentrum Babelsberg das Beispiel eines Digitalen Impfpasses.
© Foto: Soeren Stache / dpa-Zentralbild / dpa / picture alliance
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Wie DAS PTA MAGAZIN bereits berichtete, ist der 14. Juni der Starttermin für den digitalen Impfnachweis aus der Apotheke. Die am 1. Juni 2021 in Kraft getretene Änderung des Infektionsschutzgesetzes sieht vor, dass „jeder Apotheker berechtigt ist, nachträglich auf Wunsch des Geimpften ein digitales Zertifikat über die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 – das COVID-19-Impfzertifikat – zu erstellen.“

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Nach den auf den ABDA-Seiten im Mitgliederbereich genannten „Handlungsanweisung zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“, kann der Apothekenleiter diese Tätigkeit auch an andere Mitarbeiter der Apotheke delegieren. Das heißt, auch Sie als PTA dürfen das digitale Impfzertifikat ausstellen, wenn Ihre Apotheke eine Telematik-ID besitzt und nach Registrierung und Anmeldung auf dem Apothekenportal für das Modul „Digitales Impfzertifikat“ freigeschaltet ist.

Vorzulegende Dokumente

Laut ABDA ist es nicht zwingend erforderlich, dass diejenige Person, für die das Zertifikat ausgestellt wird, auch unbedingt persönlich in der Apotheke erscheint. Wichtig ist jedoch, dass der Kunde die Impfung vollständig dokumentieren kann (gelber Impfausweis, Impfbescheinigung aus dem Impfzentrum).

Darüber hinaus muss der Nachweis der Identität des Impflings (z. B. Personalausweis) erbracht werden und die Impfung sollte in räumlicher Nähe durchgeführt worden sein (Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich).

Das Apothekenpersonal muss darüber hinaus prüfen, ob der Impfnachweis echt ist und die Angaben vollständig und plausibel. Hierzu zählen:

  • Datum der Schutzimpfung.
  • Bezeichnung der Chargenbezeichnung des Impfstoffes.
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde.
  • Name und Anschrift der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person bzw. des Impfzentrums, mobilen Impfteams, Arztpraxis oder Betriebsarzt.
  • Bestätigung der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person.

Ist alles korrekt, kann das COVID-19-Impfzertifikat erstellt werden. Die ABDA rät zudem, den Kunden aufzuklären, warum all diese Daten erforderlich sind. Des Weiteren sollte er darüber informiert werden, dass mit Blick auf die Ausstellung des digitalen COVID-19-Impfzertifikats in der Apotheke keine personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen.

Bei einem Verdacht auf eine Fälschung darf kein digitales Impfzertifikat ausgestellt werden.

Quelle: ABDA

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2 Kommentare

03.11.2021 - 17:15 Uhr
Kommentar von Monica Gonzalez

Kann für Touristen, die im eigenen Land geimpft wurden, ein Impfpass ausgestellt werden?

Antwort der Redaktion

Sehr geehrte Frau Gonzalez, Für die nachträgliche Ausstellung von Impfzertifikaten für Personen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geimpft wurden, ist laut ABDA in Absprache mit dem BMG die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats (nach besonderes sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags) möglich, wenn » ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt wird, » der Antragsteller zu dem in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehört, und » glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann).


22.06.2021 - 21:28 Uhr
Kommentar von Barbara Mersinger

Muss im Zertifikat der komplette Name wie im Personalausweis stehen oder genügt der Rufname wie auf dem Impfpass?

Antwort der Redaktion

Sehr geehrte Frau Mersinger, vielen Dank für Ihre Frage. Laut Handlungsanweisung der ABDA werden Nach der Anmeldung werden folgende Daten des Geimpften in die Eingabemaske eingetragen: » Vorname(n) und Nachname(n) (entsprechend Angaben im Personalausweis) » Geburtsdatum » Impfstoff » Nummer der Dosis » Datum der Impfung Mit freundlichen Grüßen Ihre Redaktion von DAS PTA MAGAZIN