Dubletten von E-Rezepten
Wie die ABDA mitteilt, wird zurzeit analysiert, wieso manche Ärztinnen und Ärzte vielfache E-Rezepte ausstellen, anstatt die gewünschte Anzahl von Packungen auf einem einzelnen E-Rezept zu verordnen.
Fachlich korrekt
Nach dem aktuellen Stand der Prüfung durch den DAV sind die duplizierten Einzelrezepte mit inhaltsgleicher Ausführung bislang alle fachlich korrekt. Es seien allerdings auch Fälle bekannt, bei denen die Erstellung mehrerer gleicher E-Rezepte von der Arztpraxis nicht beabsichtigt war.
Aufmerksam sein
Aus Sicht des DAV kann dies in den Apotheken weder erkannt noch geprüft werden. Der Verband empfiehlt jedoch, sich der Problematik bewusst zu sein. Beim Auftreten von ungewöhnlich vielen gleichen Verordnungen, die nach Rücksprache mit der Arztpraxis oder dem Patienten/der Patientin als nicht gewollt bestätigt werden, sollte eine Meldung an den jeweiligen Landesapothekerverband erfolgen.
Gemeldet werden sollten neben der Rezept-ID und dem verordneten Arzneimittel insbesondere Informationen zur verordnenden Arztpraxis.
Um technische Fehler beheben und ein mögliches Missbrauchspotenzial bei kritischen Wirkstoffen begrenzen zu können, wäre es aus Sicht des DAV ebenfalls sinnvoll, dass der jeweilige Landesapothekerverband die zuständige Kassenärztliche Vereinigung über gemeldete Fälle informiert. Bei der späteren Abrechnungsprüfung sind eine Analyse und technische Nachvollziehbarkeit häufig nicht mehr zielführend.
Fehlerhafte E-Rezepte melden
In der ABDA-Meldung wird des weiteren davon berichtet, dass vermehrt offensichtlich fehlerhafte E-Rezepte aufgetreten. Sie enthalten beispielsweise nur bruchstückhafte Verordnungsinformationen. Hier bittet der DAV das Apothekenpersonal darum, diese an die Landesapothekerverbände zu melden, die dann die Informationen an den DAV weiterleiten sollten.
Diese Meldungen sollten neben einer Fallbeschreibung oder einem Screenshot insbesondere die Rezept-ID und die Betriebsstättennummer (BSNR) enthalten. Nur so können die Art und Anzahl etwaiger Probleme erkannt werden, um diese anschließend gegenüber den Verantwortlichen mit konkreten Zahlen des Auftretens und entsprechend qualifiziert ansprechen zu können.
Nach der Meldung löschen
Sowohl beim Auftreten unerwünschter Dubletten als auch bei falschen E-Rezepten sollten diese – gegebenenfalls nach Übermittlung der notwendigen Informationen an den Landesapothekerverband – gelöscht und nicht an den E-Rezept-Fachdienst zurückgegeben werden.
Quelle: ABDA