E-Learning: Freizeitvergnügen oder Arbeitszeit?
Darin heißt es von Seiten der Apothekengewerkschaft, dass ein solches Vorgehen – verbunden mit der Anordnung, regelmäßig an den Fortbildungen teilzunehmen – so nicht den arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben entspricht.
Denn im Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein sei jeweils in § 17 Nr. 5 BRTV/RTV festgehalten, dass Fortbildungsveranstaltungen, die der Arbeitgeber anordnet, einschließlich An- und Abreise als Arbeitszeit zu vergüten seien.
An- und Abreise entfallen bei der Fortbildung im heimischen Wohnzimmer natürlich, aber die für die Fortbildung selber aufgewendete Zeit ist in jedem Fall Arbeitszeit. Hier lauern natürlich die nächsten Probleme, da ja immer angezweifelt werden kann, welche Zeit tatsächlich nötig war.
Wem aber gleich gesagt wird, das sei als Freizeit zu betrachten, braucht nicht an etwaigen E-Learning-Programmen teilzunehmen. Wer Bedenken wegen des Datenschutzes hat, soweit es zum Beispiel um Gesichtserkennung geht, sollte dies deutlich dokumentieren. Hier muss dann eine andere Zugangsmöglichkeit geschaffen werden. Schließlich gibt es auch MitarbeiterInnen, die sicher wissen, dass sie außerhalb der Apotheke nicht werden lernen können: zum Beispiel, weil sie kleine Kinder zu versorgen haben, die ein konzentriertes Arbeiten nicht zulassen. Dann muss, wenn die Apothekenleitung auf dieser Art der Fortbildung besteht, ein Platz in der Apotheke zum E-Learning geschaffen werden.
Quelle: Adexa