E-Rezept: Alles klar! Oder doch nicht?
Wie es in der von der ABDA verschickten Mitteilung heißt, erreichen den Deutschen Apothekerverband (DAV) wiederholt Anfragen. Für Unklarheit seitens des Apothekenteams sorgen dabei unterschiedliche Themen.
Änderung der Zuzahlungspflicht
Unter anderem trat die Frage auf, ob und inwieweit über die Angaben in der "Technische Anlage 7" hinaus eine weitergehende Dokumentation erforderlich ist. Hierauf lautet die Antwort:
„Nach wie vor gilt, dass über die sog. Zusatzattribute (Gruppe 15 = von Zuzahlungspflicht befreit) und anhand der dort hinterlegten Schlüssel 0=nein bzw. 1=ja die entsprechenden Änderungen einfach ausgewählt werden können. Diese Änderung gilt nach dem Verständnis der Vertragspartner nicht als Rezeptänderung und muss damit nicht qualifiziert elektronisch signiert werden.
Die Änderung der Zuzahlungspflicht gilt nicht als Rezeptänderung
Eine zusätzliche Dokumentation, wie „Befreiungsausweis vorgelegt“, ist nicht erforderlich und bietet keinen Schutz vor Retaxation im Falle einer nichtzutreffenden Angabe.“
Der DAV weist zudem darauf hin, dass die bundeseinheitlichen Verträge zum E-Rezept bei Regelungslücken auf regionaler Ebene greifen und diese ggf. schließen.
Akutversorgung / dringender Fall
Die Angabe nach § 14 Abs. 2 des Rahmenvertrags zwischen DAV und GKV-Spitzenverband erfolgt beim E-Rezept durch die Angabe des Schlüssels 3= „nein, dringender Fall“ der jeweils betreffenden Zusatzattribute 2-4. Eine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) ist in diesem Fall notwendig.
Der dringende Fall benötigt eine Qualifizierte Elektronische Signatur, jedoch keinen zusätzlichen Vermerk
In der Technischen Kommission nach § 300 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) wurde hinsichtlich der Dokumentation bei der Abweichung von der Abgaberangfolge bei einem dringenden Fall vereinbart: „Ein zusätzlicher Vermerk, wie beim Papierrezept vorgesehen, ist beim E-Rezept nicht erforderlich. Allerdings besteht die grundsätzliche Möglichkeit, ergänzend im Zusatzattribut 12 weitere Angaben zu machen.“
Kennzeichnung „SEL“
Bei Kennzeichnung eines E-Rezeptes mit dem Kürzel „SEL“ ist darauf zu achten, dass dieses nicht in die Abrechnung gelangt.
Mit SEL gekennzeichnete E-Rezepte dürfen nicht in die Abrechnung gelangen
Die Kennzeichnung „SEL“ (Kostenträgertyp Selbstzahler) berechtigt und verpflichtet Apotheker, unmittelbar mit dem Patienten selbst abzurechnen.
Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln
Heil- und Hilfsmittelverordnungen im Freitextfeld via E-Rezept sind nach wie vor nicht erstattungsfähig. Apotheken sind gehalten, solche E-Rezepte zurückzuweisen und ein Muster 16 (rosa Papierrezept) anzufordern.
E-Rezepte mit einer Heil- und Hilfsmittelverordnung müssen zurückgewiesen werden
Fehlende Arztnummern
Grundsätzlich kann ohne lebenslange Arztnummer (LANR) und ohne Betriebsstättennummer (BSNR) kein E-Rezept in den Fachdienst gestellt werden. Nach Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt es jedoch diverse Ausnahmefälle. So kann es auch Verordnungen ohne LANR oder BSNR geben, wie bei der Angabe einer Zahnarztnummer (ZANR) und der KZV-Abrechnungsnummer (Kassenzahnärztliche Vereinigung) bei Zahnärzten oder bei der Angabe einer ASV-Fachgruppennummer (Ambulante Spezialärztliche Versorgung) oder bei der Standortnummer des Krankenhauses im Entlassmanagement.
Die Apotheke muss die inhaltlichen Richtigkeit nicht prüfen
Insbesondere kann es auch bei einem Arzt in Weiterbildung durchaus vorkommen, dass dieser keine LANR hat und in der Verordnung auch keine verantwortliche Person angegeben ist. Der Fachdienst stellt Kombinationen möglicher korrekter Angaben durch Prüfungen und Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnungsprofile sicher. Eine grundsätzliche Prüfpflicht auf inhaltliche Richtigkeit besteht auf Apothekerseite nicht.
FAQ zum E-Rezept
Die ABDA hat für Apothekenteams ein FAQ-Dokument zusammengestellt mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Arbeit mit dem E-Rezept in der Apotheke. Sie finden das FAQ-Dokument hier
Quelle: ABDA