Endspurt für die Steuererklärung

(kib) Sie haben Ihre Steuererklärung 2018 noch nicht abgegeben? Dann wird es Zeit. Zwar gilt seit diesem Jahr bundesweit als Abgabefrist für die Steuererklärung des Vorjahres der 31. Juli. Allerdings: Wer jetzt grundlos überzieht, muss auch schneller als bisher mit Verspätungszuschlägen rechnen.

15.07.2019

Tastatur mit blauer Taste "Steuererklärung"
© Foto: kebox / stock.adobe.com
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Wer sich als Angestellter von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater unterstützen lässt, hat noch etwas länger Zeit – die Abgabefrist verlängert sich bis Ende Februar 2020. Und weil im nächsten Jahr der 29. Februar auf einen Samstag fällt, ist die Steuererklärung für 2018 dann sogar erst am 2. März 2020 fällig.

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Wer allerdings länger als 14 Monate trödelt, dem drohen dann für jeden weiteren Monat mindestens 25 Euro Verspätungsgebühren.

Manchmal verhindern fehlende Unterlagen oder persönliche Gründe, dass man die Steuererklärung pünktlich abgeben kann. Im Einzelfall kann man dann auch einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen, heißt es in einer Mitteilung der Adexa. Bei einer längeren Erkrankung, einer akut eingetretenen Pflegesituation oder einem Umzug wird die Behörde vermutlich etwas „Luft“ gewähren. Allerdings nur, wenn der begründete Antrag rechtzeitig vor Fristablauf gestellt und um eine Bestätigung gebeten wird.

Anders sieht es aus, wenn Sie nicht zu den Steuerpflichtigen gehören: Für die freiwillige Abgabe haben Sie vier Jahre Zeit. Dann läuft die Frist für das Steuerjahr 2018 erst Ende 2022 ab.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
  • Zusammen veranlagte Paare mit der Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor
  • Zusammen veranlagte Paare, bei denen ein Partner die Steuerklasse 6 hat
  • Beschäftigte, die sich einen individuellen Lohnsteuerfreibetrag haben eintragen lassen (Ausnahme: Behindertenpauschbetrag)
  • Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitseinkommen mehr als 410 Euro an anderen Einkünften erzielt haben (zum Beispiel aus Vermietung)
  • Steuerpflichtige, die im Jahr 2018 mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommen haben
  • Rentner, deren steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro überstiegen
  • Selbstständige

Werbungskosten

Zu den steuermindernden Posten gehört zum Beispiel Ihr Gewerkschaftsbeitrag. Der macht sich allerdings nur bemerkbar, wenn Sie bei den Werbungskosten insgesamt über die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro kommen.

Kosten für die Fahrt zur Arbeit sind hier oft entscheidend – die Entfernungspauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer, unabhängig vom Verkehrsmittel. Selbst wenn Sie die Entfernung zur Apotheke zu Fuß gehen, können Sie die einfache Strecke pro Arbeitstag angeben. Der Maximalbetrag liegt bei 4500 Euro ohne Nachweis. Falls Sie für die berufliche Nutzung Ihres Autos mehr ausgeben, müssen Sie dies dem Finanzamt gegenüber dokumentieren.

Auch Fahrtkosten bei Dienstreisen, die der Arbeitgeber nicht bezahlt, sind steuermindernd abzusetzen. Hier zählen – im Gegensatz zum normalen Arbeitsweg – die Hin- und die Rückfahrt.

 

Belege vorhalten, nicht abgeben

Eine deutliche Erleichterung bei der Steuererklärung für 2018: Belege müssen in der Regel nicht mehr abgegeben werden. Allerdings kann das Finanzamt sie nachfordern; in den Papierkorb gehören sie noch nicht.

Experten empfehlen, dass Privatpersonen ihre Belege mindestens bis zum Ende der vierjährigen Festsetzungsfrist aufheben sollten. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben.

Quelle: Sigrid Joachimsthaler, Adexa

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