Erweiterte Austauschbefugnisse für Apotheken geplant

(fast) Das Bundesministerium für Gesundheit hat gestern einen Referentenentwurf zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgelegt. Danach sollen Apotheken während der Coronavirus-Pandemie weitreichende Austauschbefugnisse bei nicht verfügbaren oder nicht lieferbaren Arzneimitteln erhalten, um so die Arzneimittelversorgung zu sichern und zwischenmenschliche Kontakte zu verringern.

08.04.2020

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Diese Austauschbefugnisse gehen sogar noch über die Vereinbarungen hinaus, die zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zur Erleichterung der Arzneimittelabgabe in der Apotheke vor kurzem erst beschlossen wurden.

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Um die Belieferung von Rezepten zu erleichtern, könnten zum Beispiel gemäß § 1 Abs. 4 des Referentenentwurfs nach ärztlicher Rücksprache auch Arzneimittel abgegeben werden, die nicht wirkstoffgleich, sondern nur pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind. Auch das Aut-idem-Kreuz und somit der Ausschluss des Arzneimittels vom Austausch, müsste nicht mehr berücksichtigt werden. Ohne Rücksprache mit dem Arzt könnten zudem Packungsgrößen und Stärken geändert oder Teilmengen einer Packung abgegeben werden. Davon ausgenommen bleiben Arzneimittel zur Substitutionstherapie Opioidabhängiger.

Ebenfalls geplant sind weitere Ausnahmen beim Entlassmanagement, den Arzneimittelpreisen, dem Botendienst und beim Betäubungsmittelrecht. Für die geplanten Änderungen sind Ausnahmen und Ergänzungen zu den bestehenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), des Apothekengesetzes (ApoG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorgesehen.

Quelle: u. a. G-BA, BMG

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