Erzeugnisse mit Ginkgo biloba -Trockenextrakt sind Arzneimittel
Zugrunde liegt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2022 (BVerwG 3 B 36.21). Mit diesem ist laut einer Mitteilung des Bundesamtes ein langjähriges Gerichtsverfahren zu Ende gegangen.
Die Auffassung des BVL wurde vollumfänglich bestätigt: Erzeugnisse, die als wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoff monographiekonformes Ginkgo biloba-Trockenextrakt (GbE) enthalten und eine Verzehrempfehlung von 100 mg GbE am Tag geben, sind als Funktionsarzneimittel einzustufen, heißt es in der Mitteilung.
Die genauen Hintergründe zu den verschiedenen Gerichtsverfahren können Sie hier nachlesen.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit