EuGH stärkt Datenschutz im Online-Arzneimittelhandel

(kib) Wer apothekenpflichtige Arzneimittel über das Internet verkauft, benötigt die Zustimmung der Kundinnen und Kunden zur Verarbeitung der persönlichen Daten. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klargestellt.

10.10.2024

Symbolbild für Europa und Rechtsprechung
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Der EuGH hat in der Rechtssache C-21/23 entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten Mitbewerbern die Möglichkeit einräumen können, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als unlautere Geschäftspraktik gerichtlich anzugreifen, berichtet Pharma Deutschland.

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In Deutschland ist dies der Fall, weil der Bundesgerichtshof die DSGVO als „Marktverhaltensregelung“ einstuft, heißt es in der Ärzte Zeitung.

Der Rechtsfall

Die beklagte Apotheke verkaufte ihre Produkte unter anderem über die Internetplattform Amazon Marketplace. Ein Apothekerkollege war der Ansicht, die damit verbundene Verarbeitung der Kundendaten verstoße gegen die DSGVO.

Gegen seine Klage wendete die Online-Apotheke ein, der Kollege sei gar nicht zur Klage befugt. Zudem sei eine Zustimmung der Kunden nur bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nötig.

Gesundheitsdaten besonders geschützt

Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs wies der EuGH nun beide Argumente zurück. Er stellt in seiner Entscheidung klar, dass die DSGVO Wettbewerbern erlaubt, gegen vermutete Datenschutzverstöße vorzugehen. Das stärke die Rechte der betroffenen Personen und sorge für mehr Datenschutz. Zudem könne dies helfen, weitere Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden.

Mit anderen Worten heißt das: Verstößt eine Apotheke, die rezeptfreie Medikamente online anbietet, gegen die DSGVO, können nicht nur betroffene Kundinnen und Kunden, sondern auch Inhaber anderer Apotheken gerichtlich dagegen vorgehen.

Formal muss abschließend nun wieder der Bundesgerichtshof über den Streit entscheiden.

Quelle: Ärzte Zeitung, Pharma Deutschland

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