EuGH-Urteil zu Rabatt- und Werbeaktionen

(kib) Gewährt der Versandhändler beim Rezepteinlösen einen direkten Barrabatt, ist das aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine unzulässige Werbung. Anders sieht es aus, wenn die Onlineapotheke Gutscheine für den späteren Kauf von OTC-Produkten vergibt. Dass Gutscheine unzulässig sind, begrüßt die ABDA.

28.02.2025

Paragraphensymbol liegt über Europa umgeben von gelben Sternen
© Foto: peterschreiber.media / stock.adobe.com
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Das Urteil vom 27. Februar ist Teil eines längeren Rechtsstreits zwischen Doc Morris und der Apothekerkammer Nordrhein.

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Das Urteil

Die Richterinnen und Richter kommen zu folgendem Schluss: Die Vorgaben des deutschen Heilmittelwerberechts für verschreibungspflichtige Arzneimittel lassen sich auch auf Preisnachlässe anwenden, sofern diese in Form von Gutscheinen für spätere Bestellungen von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie Gesundheits- und Pflegeprodukten gewährt werden und den Verbrauch von OTC-Arzneimitteln fördern. Das heißt, Gutscheine für nachfolgende Bestellungen sind nicht erlaubt.

Nicht anwendbar sind die Vorgaben des Heilmittelwerberechts hingegen dann, wenn Preisnachlässe direkt beim Einlösen des Rezepts gewährt werden. Denn das fördere, anders als später einlösbare Gutscheine, nicht den Verbrauch von OTC-Arzneimitteln, heißt es in der Begründung.

Aus Verbraucherschutzgründen könnten jedoch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten solche Werbeaktionen verbieten.

ABDA begrüßt Teile des Urteils

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände begrüßt Teile des aktuellen EuGH-Urteils. Ihr Präsident Thomas Preis dazu: „Es ist richtig und wichtig, dass der EuGH den besonderen Charakter von Arzneimitteln anerkennt – ihre therapeutischen Wirkungen unterscheiden Arzneimittel substanziell von anderen Waren.

Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass der Gerichtshof die strengen Vorgaben des EU-Gesetzgebers zur Arzneimittelwerbung bestätigt. Denn: Diese Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz. Gutscheinaktionen dürfen in keinem Fall dazu führen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln motiviert werden. Egal ob rezeptpflichtig oder nicht – Arzneimittel haben Neben- und Wechselwirkungen. Die Einnahme sollte daher immer mit Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern abgesprochen sein.“

Kritik übt Preis hingegen am Urteil zu den Rx-Boni: „Die Apothekenzahl ist seit Jahren stark rückläufig, wir müssen weitere Apothekenschließungen unbedingt vermeiden. Dazu gehört nicht nur eine ausreichende, wirtschaftliche Stabilisierung der Apothekenbetriebe – sondern auch Schutz vor einem ruinösen Preiswettbewerb.“

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ABDA

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