Extreme Hitze: Die Apothekenleitung ist in der Pflicht
Ist es am Arbeitsplatz zu warm, leiden Wohlbefinden, Konzentrationsfähigkeit und unter Umständen auch die Gesundheit. Rechtlich ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Thermometer gewisse Grenzen überschreitet.
Was gilt für die Raumtemperatur?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) nachlesen. Hier heißt es mit Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung: „Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“ Das gilt auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen und Erste-Hilfe-Räume.
Allerdings muss der Arbeitgeber selbst entscheiden, wann die hohen Temperaturen eine Gefahr für die Gesundheit der Angestellten und somit Maßnahmen erforderlich sind. Ein genereller gesetzlicher Zwang zum Einhalten einer Maximaltemperatur in Arbeitsstätten besteht demnach nicht. Als Entscheidungshilfe gibt es die Arbeitsstättenregel A3.5. Dieser zur Folge gilt:
Lufttemperatur im Arbeitsraum | Randbedingungen und Maßnahmen |
bis +30 °C | Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C liegt und geeigneter Sonnenschutz bereits verwendet wird, soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. |
bis +35 °C | Wirksame Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber ergriffen werden. |
über 35 °C | Der Raum ist als Arbeitsraum ungeeignet. |
Quelle: www.baua.de (gekürzt)
Das kann der Arbeitgeber tun
Zu den Maßnahmen, die die Apothekenleitung ergreifen kann, zählen:
- Abdunkeln von Fenstern
- Ventilatoren und Klimageräte einsetzen
- Bekleidungsregeln lockern
- Getränke bereitstellen
- flexible Arbeitszeiten (sofern möglich)
Apothekenbetriebsordnung schützt auch Angestellte
Falls sich die Apothekenleitung sträubt, Maßnahmen zu ergreifen, können Mitarbeitende auch mit der § 4 Apothekenbetriebsordnung argumentieren, rät die Apothekengewerkschaft Adexa. Denn hier sei eindeutig geregelt, dass Temperaturen über 25 Grad Celsius für Medikamente nicht zulässig sind. Das gilt auch für den Handverkauf.
Dresscode in der Apotheke
Unabhängig davon ist luftige Kleidung angesagt – doch wo liegen die Grenzen? Ein Blick auf das Arbeitsrecht: Urlaubsklamotten im Job rechtfertigen keine Kündigung (Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 9 Ca 1687/01). Vielmehr müssen Chefin oder Chef konkret auflisten, was sie stört – oder welche Kleidung sie sich am Arbeitsplatz wünschen.
Vorgaben aus Sicht der Corporate Identity gelten auch bei starker Hitze, soweit keine Gesundheitsgefährdung entsteht. Wer im Labor oder in der Rezeptur arbeitet, benötigt geeignete Schutzkleidung.
Quelle: BAUA, Adexa